Zahl: 004-3/2025/GR

Kinderbildungs- und betreuungsordnung

für Kindertagesstätten

gem. Paragraph 14, Kärntner Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz K-KBBG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 30.09.2025, Zahl: 004-3/2025/GR

1.    Allgemeine Aufnahmebedingungen

●      Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.

●      Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

-             das vollendete 1 Lebensjahr;

-             die körperliche und geistige Eignung des Kindes;

-             die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten;

-             die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung;

-             die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse;

-       die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbildung- und
-betreuungsordnung einzuhalten

●      Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien. Bei der Reihung für die Aufnahme wird zudem folgendes berücksichtigt:

-      Alter des Kindes (ältere Kinder vor jüngeren Kindern)

-      Betreuungsbedarf (Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten)

●      Die Kindertagesstätte kann von allen Kindern – insbesondere ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis– unter den gleichen Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen besucht werden. Eine Berücksichtigung der arbeits- und dienstrechtlichen Beziehungen der Erziehungsberechtigten zur Trägerin der Kindertagesstätte bei der Aufnahme des Kindes ist zulässig.

●      „In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ 
Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.

2.    Bestimmungen für den Besuch

●      Der Besuch der Kindertagesstätte soll regelmäßig erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen im Sinne des Kärntner Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine MitarbeiterIn der Kindertagesstätte und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigten oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den MitarbeiterInnen bekannt ist.

●      Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zur oder von der Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist die Kindertagesstätte nicht verantwortlich.

●      Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindertagesstätten-Leitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Die Kindertagesstätte darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindertagesstätten Leitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.

●      Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet einer päd. Fachkraft zu übergeben. Das Kind ist ab dem 1. Besuch der Kindertagesstätte mit Trinkflasche, Hausschuhe, bei Bedarf Windeln und Feuchttücher sowie Wechselgewand auszustatten.

●      Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung der Kindertagesstätte sofort bekanntzugeben. Wir ersuchen um Verständnis, dass wir keine kranken Kinder zur Betreuung übernehmen können. 

Jede ansteckende Krankheit von Personen, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, ist ebenfalls sofort der Leitung der Kindertagesstätte zu melden.

●      Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch der Kindertagesstätte nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wiederaufgenommen werden.

●      Sollte ein Kind während der Betreuung erkranken, so ist das erkrankte Kind im Interesse der gesunden Kinder sofort abzuholen.

●      Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in die Kindertagesstätte, wenn sie läusefrei sind.

●      Bestehen Bedenken bezüglich der geistigen oder körperlichen Eignung des Kindes für den Besuch der Kindertagesstätte, kann die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens verlangt werden.

●      Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen
(K-KBBG § 15 Abs. 2)

●      Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

3.     Beiträge

Für den Besuch der Kindertagesstätte ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten. Seitens der Kärntner Landesregierung – Abteilung 6, wird die Bildung und Betreuung Ihres Kindes gefördert, wodurch für Sie Betreuungskosten entfallen.

Folgende Beiträge sind jedoch zu leisten:

●      Jausenverpflegungsbeitrag:

150,-- Euro halbtags je Betreuungsjahr (16,67 Euro monatlich)
180,-- Euro ganztags je Betreuungsjahr (20,-- Euro monatlich)
(Für die tägliche Jause von Oktober bis einschließlich Juni)

Der Jausenverpflegungsbeitrag ist im Vorhinein in zwei Teilbeträgen im Oktober bzw. im Jänner mittels Sepa-Lastschrift-Mandat zu entrichten.

●      Mittagessen: Das Mittagessen, wird nach Inanspruchnahme monatlich kostendeckend weiterverrechnet und bis zum 15. des Folgemonats mittels Sepa-Lastschrift Mandat abgebucht.

●      Bastel-, Mal, Werk- und Kreativmaterialbeitrag: 120,-- Euro je Betreuungsjahr

Der Bastel-, Mal, Werk- und Kreativbeitrag ist im Vorhinein in zwei Teilbeträgen im Oktober bzw. im Jänner mittels Sepa-Lastschrift-Mandat zu entrichten.

Die Anmeldung zum Kindergartenbesuch gilt für das volle Kindergartenjahr. Im Falle des vorzeitigen Austrittes oder der Entlassung während des Monates ist der gesamte Monatsbeitrag ebenfalls bis zum Monatsende zu entrichten. Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung. Unterjähriger Austritt (Abmeldung) führt zur aliquoten Rückzahlung des Jausenverpflegungs- bzw. des Bastel-, Mal-, Werk- und Kreativmaterialbeitrages.

Die Anmeldung zur Kindertagesstätte gilt für das volle Betreuungsjahr. Im Falle des vorzeitigen Austrittes oder der Entlassung während des Monates ist der gesamte Monatsbeitrag ebenfalls bis zum Monatsende zu entrichten. Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung. Unterjähriger Austritt (Abmeldung) führt zur aliquoten Rückzahlung des Jausenverpflegungs- bzw. Kreativbeitrages.

4.     Betriebs- und Öffnungszeiten

Das jeweilige Betreuungsjahr beginnt mit 1. September eines Jahres und endet mit 31. August des folgenden Jahres. Betreuungsfreie Tage werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Die Kindertagesstätte bleibt an folgenden Tagen geschlossen:

●      Weihnachtsferien

●      Ostern – Karfreitag

●      Sommerferien (ab der 3. Augustwoche bis 1 Woche von Schulbeginn)

Öffnungszeiten:

Mo – Freitag:    07:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Halbtägige Betreuung: 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Ganztägige Betreuung: 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr

5.     Austritt und Entlassung

Eine Abmeldung kann aus triftigem Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Umzug etc.) zum jeweils 31. eines Monats erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leitung und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn

●      aufgrund einer psychischen oder physischen Behinderung die Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

●      aufgrund anderer Gründe eine Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

●      die Erziehungsberechtigten den Informationspflichten hinsichtlich der Gesundheit der Kinder, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, wiederholt nicht nachkommt, oder

●      die Erziehungsberechtigte die Verpflegungskosten bzw. Zusatzkosten wiederholt nicht leistet.


6.     Unfälle

Trotz Aufsicht und kindgerechter Umgebung können Unfälle und Verletzungen auftreten. Für den Fall eines Unfalls oder der Verletzung eines Kindes erklären sich die Erziehungsberechtigten ausdrücklich einverstanden, dass die päd. Fachkräfte alle erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten.

7.     Ausflüge

Fallweise werden von der Kindertagesstätte Ausflüge organisiert. Zusätzlich anfallende Kosten und Termine werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekanntgegeben.

8.     Inkraftreten

Diese Kinderbildungs- und -betreuungsordnung tritt mit 01.10.2025 in Kraft. Ihr liegt der Gemeinderatsbeschluss vom 30.9.2025 Zahl: 004-3/2025/GR, zugrunde.
Mit Inkrafttreten dieser Kinderbildungs- und betreuungsordnung tritt die Kinderbildungs- und betreuungsordnung des Gemeinderates vom 27.06.2023, Zahl: 004-3/2023/GR, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Harald Tellian