1.1 Nachtragsvoranschlagsverordnung2

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 30.09.2025, Zl. 004-3/2025/GR, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2025 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2025)

Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 1.3 Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2025.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 8.494.700

Aufwendungen:        € 8.365.300

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 264.100

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 74.600

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:4         € 318.900

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 8.315.800

Auszahlungen:        € 8.689.600

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:5       € -373.800

Paragraph 3,

Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 4,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Oktober 2025 in Kraft.6

Der Bürgermeister:

(Harald Tellian)

1  Die Nachtragsvoranschläge eines Finanzjahres sind durchgehend zu nummerieren; diese Nummerierung hat sich in der Geschäftszahl und im Titel wiederzufinden.

2  AKL: Abteilung 1 - Landesamtsdirektion (Verfassungsdienst) & Abteilung 3 - Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz (Stand Jänner 2021).

3  Siehe FN 1.

4  Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.

5  Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.

6  Entsprechend § 8 Abs 1 K-GHG enthält der Nachtragsvoranschlag die Änderungen des Voranschlages; der (ursprüngliche) Voranschlag darf demnach nicht außer Kraft gesetzt werden, sondern wird durch den Nachtragsvoranschlag abgeändert.