Gemäß Paragraph 14,, Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, zuletzt geändert Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2022, erlässt der Gemeinderat der Marktgemeinde Brückl am 26.07.2022, Zahl: 004-3/2022/GR nachstehende Kinderbildungs- und -betreuungsordnung
für für die Kindertagesstättengruppe kurz KITA Gruppe im „Haus der Kinder“
Paragraph eins,
Allgemeine Aufnahmebedingungen
1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.
2. Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
a) das vollendete 1. Lebensjahr;
b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes;
c) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten;
d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung;
e) die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse;
3. Die Kindertagesstätte kann von allen Kindern – insbesondere ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis oder arbeits- oder dienstrechtliche Beziehungen der Erziehungsberechtigten zur Trägerin der Kindertagesstätte – unter gleichen Aufnahme- und Ausschließungs-bedingungen besucht werden.
4. Behinderte Kinder können aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und entsprechend dem Grad und der Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.
Paragraph 2,
Bestimmungen für den Besuch
1. Der Besuch der Kindertagesstätte soll regelmäßig erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen vorzusorgen. Wir ersuchen um Verständnis, dass der Betreiber es sich vorbehält, bei wiederholter verspäteter Abholung, die dadurch verursachten Kosten (Überstunden für BetreuerInnen) den Erziehungsberechtigten angelastet werden.
2.Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet den BetreuerInnen zu übergeben. Das Kind ist für den Besuch der Kindertagesstätte mit Windeln und Ersatzkleidung auszustatten.
3. Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung der Kindertagesstätte sofort bekanntzugeben. Wir ersuchen um Verständnis, dass wir keine kranken Kinder zur Betreuung übernehmen können.
Jede ansteckende Krankheit von Personen, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, ist ebenfalls sofort der Leitung der Kindertagesstätte zu melden.
Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch der Kindertagesstätte nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.
Sollte ein Kind während der Betreuung erkranken, so ist das erkrankte Kind im Interesse der gesunden Kinder sofort abzuholen.
6.
4. Bestehen Bedenken bezüglich der geistigen oder körperlichen Eignung des Kindes für den Besuch der Kindertagesstätte, kann die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens verlangt werden.
5. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
6. Für Auskünfte und Beschwerden sind die Leitung der Kindertagesstätte oder die von ihr bestimmenden Fachkräfte zuständig. Die Kindertagesstätte darf nur mit Bewilligung der Leitung der Kindertagesstätte oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte besichtigt werden.
Paragraph 3,
Betriebszeit
1. Die Kindertagesstättengruppe im Haus der Kinder wird als Ganzjahresbetrieb geführt.
2. Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:
Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr
3. Die KITA-Gruppe im Haus der Kinder - bleibt geschlossen:
04. Augustwoche bis 1 Woche vor Schulbeginn eines jeden Jahres.
Weihnachtsferien analog den Pflichtschulen
Schließtage werden gesondert bekannt gegeben.
Paragraph 4,
Beitrag
1. Für den Besuch der Kindertagesstättengruppe ist vom Erziehungsberechtigten des Kindes (der Kinder) ein monatlicher Beitrag zu leisten. Der Beitrag versteht sich ohne Essen.
2. Die Höhe des Monatsbeitrages beträgt:
aa) KITA Kinder aus dem Gemeindebereich
halbtags (07.00 bis 12.00 Uhr) 147,89 €
ganztags (07.00 bis 16.00 Uhr) 231,09 €
bb) Auswärtige KITA Kinder
halbtags (07.00 bis 12.00 Uhr) 191,15 €
ganztags (07.00 bis 16.00 Uhr) 274,35 €
Der Beitrag ist mittels Erlagschein oder Bankeinzuges jeden Monat im Vorhinein bis spätestens zum 10. des jeweiligen Monats zu entrichten. Die Bankeinzugsformulare sind bei der Kindertagesstättenleitung mit Angabe der Bankverbindung zu unterfertigen. Im Falle des Austrittes oder der Entlassung ist der Beitrag bis zum Monatsletzten zu entrichten.
3. Eine Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung. Bei Abwesenheit des Kindes aus Krankheitsgründen ab einer Dauer von mehr als einem Monat wird kein Beitrag verrechnet. Eine Bestätigung des Arztes ist vorzulegen. Für die Dauer eines Urlaubaufenthaltes wird keine Ermäßigung gewährt.
4. Um Beitragsermäßigung oder -befreiung kann schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Marktgemeinde Brückl angesucht werden. Grundlage bildet das nachgewiesene monatliche Familieneinkommen inklusive Familienbeihilfe. Diesbezügliche Unterlagen sind vorzulegen. Über Beitragsermäßigungen oder –befreiung entscheidet der Gemeindevorstand.
Paragraph 5,
Dauer und Kündigung
1. Eine abgeschlossene Betreuungsvereinbarung beginnt mit der Unterschriftsleistung und läuft bis zur Kündigung. Beiträge sind ab Beginn der Betreuung zu bezahlen.
2. Die Kündigung der Betreuungsvereinbarung ist schriftlich bei der pädagogischen Leiterin oder des Trägers der Kindertagesstätte einzubringen. Die Kündigung ist mindestens ein Monat vor Beendigung mitzuteilen. Kündigungstermin ist jeweils der Monatsletzte. Die Vereinbarung kann während des ersten Monats ohne Begründung sofort gekündigt werden, eine Rückerstattung des Beitrages erfolgt nicht.
3. Aus folgenden Gründen darf die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn
a. aufgrund einer psychischen oder physischen Behinderung die Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,
b. aufgrund anderer Gründe eine Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,
c. die Erziehungsberechtigte den Informationspflichten hinsichtlich der Gesundheit der Kinder, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, wiederholt nicht nachkommt, oder
d. die Erziehungsberechtigte die Elternbeiträge wiederholt nicht leistet.
Paragraph 6,
Unfälle
Trotz Aufsicht und kindgerechter Umgebung können Unfälle und Verletzungen auftreten. Für den Fall eines Unfalls oder der Verletzung eines Kindes erklären sich die Erziehungsberechtigten ausdrücklich einverstanden, dass die KinderbetreuerInnen alle erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten.
Paragraph 7,
Ausflüge
Fallweise werden von der Kindertagesstätte Ausflüge organisiert. Zusätzlich anfallende Kosten und Termine werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekanntgegeben.
Paragraph 6,
Inkraftreten
Diese Kinderbildungs- und -betreuungsordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Ihr liegt der Gemeinderatsbeschluss vom 26.07.2022, Zahl: 004-3/2022/GR, zugrunde.
Der Bürgermeister:
Harald Tellian