Gemäß Paragraph 14,, Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, zuletzt geändert Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020, erlässt der Gemeinderat der Marktgemeinde Brückl am 24. August 2020, Zahl: 004-2/2020/GR nachstehende Kinderbildungs- und -betreuungsordnung

für die altersübergreifende Kindergruppe 1 bis 10 Jahren kurz „Haus der Kinder

Paragraph eins,

Aufnahme

1.  Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.

2.  Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

a)  aa) bei Hortkindern Eintritt der Schulpflicht unter Berücksichtigung des vorzeitigen Schulbesuches bei schulreifen Kindern

bb)  das vollendete 3. Lebensjahr; die Aufnahme erfolgt nach Dringlichkeit, Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr werden zuerst berücksichtigt, und danach die Kinder, die im vorletzten Jahr vor Beginn ihrer Schulpflicht den Kindergarten besuchen;

cc)  bei Krippenkindern das vollendete 1. Lebensjahr

b)  die körperliche und geistige Eignung des Kindes,

c)  die schriftliche Anmeldung durch den oder die Erziehungsberechtigten,

d)  die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse,

e)  die schriftliche Verpflichtung des oder der Erziehungsberechtigten, die Kinderbildungs- und betreuungsordnung einzuhalten.

3.  In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, zuletzt geändert LGBl. Nr. 29/2020, Teil 2, 1. Abschnitt § 3). 
Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen und geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, ist von der Kindergartenleitung die Vorlage eines dementsprechenden psychologischen bzw. ärztlichen Attests zu verlangen.

4.  Die Anmeldung für die altersübergreifende Kindergruppe findet jeweils im März statt.
Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien. Das verpflichtende Bildungsjahr gilt für Kinder, die sich im letzten Jahr vor dem Schuleintritt befinden. Diese Kinder müssen vorrangig in die Gruppe aufgenommen werden. Danach sind die Kinder, die sich im vorletzten Jahr vor Beginn ihrer Schulpflicht befinden, vorrangig vor den übrigen Kindern in die Gruppe aufzunehmen. 
Die Aufnahme findet alljährlich bis zum 01. Juni statt.

Paragraph 2,

Vorschriften für den Besuch

1.  Der Kindergruppenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen gemäß Kärntner Jugendschutzgesetz vorzusorgen.

2.  Das Fernbleiben eines Kindes infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist der Leitung des Hauses der Kinder bekanntzugeben. Ein erkranktes Kind darf die Kindergruppe nicht besuchen. Jede ansteckende Krankheit ist ebenfalls sofort der Leitung vom Haus der Kinder zu melden. Nach Infektionskrankheiten ist bei der Wiederaufnahme des Besuches auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

3.  Das Kind ist entsprechend den Erfordernissen zu kleiden und auszustatten. Es benötigt für den Besuch: ein paar geschlossene Hausschuhe, Turnsachen, Papiertaschentücher, Jausentasche.

4.  Die Hausschuhe und die Jausentasche sind mit dem Namen des Kindes deutlich lesbar zu markieren. Es ist ratsam, auch die anderen Kleidungsstücke, Schirme usw. zu kennzeichnen.

5.  Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

6.  Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum und vom Haus der Kinder und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist die Kindergruppenleitung nicht verantwortlich.

7.  Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergruppenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Das Haus der Kinder darf nur mit Bewilligung und in Begleitung der Leitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden. 

Informationen zum verpflichtendem Bildungsjahr 

Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.              

Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.“ (Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, zuletzt geändert LGBl. Nr. 3/2017, 2. Abschnitt § 20)              


Gemäß § 23, K-KBBG – haben die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder (§21) an mindestens 4 Tagen der Woche für insgesamt 20 Stunden den Kindergarten zu besuchen. Diese Zeiten hat die Kindergartenträgerin/Gemeinde in der Kindergartenordnung festzusetzen, und an einer für die Erziehungsberechigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle des Kindergartens auszuhängen und zusätzlich den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.


Die Zeiten zum verpflichtenden Kindergartenbesuch werden wie folgt festgesetzt:

Montag bis Freitag

jeweils von 08.00 bis 12.00 Uhr

              

Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, oder Tod eines Angehörigen, bei urlaubsbedingten Abwesenheiten bis zu einem Ausmaß von fünf Wochen innerhalb des Kindergartenjahres, oder eines außergewöhnlichen Ereignisses).               
Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.              
Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch im verpflichtenden Bildungsjahr beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach Paragraph 74, Absatz 2, des Kärntner Schulgesetzes, die vor dem ersten Schuljahr liegen.              
Zuwiderhandeln wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet.              

§3

Betriebszeit

1.    Die altersübergreifende Kindergruppe Haus der Kinder wird als Jahreskindergruppe geführt, sie wird im September (1 Woche vor Schulanfang) eröffnet und schließt mit 31. Juli des nachfolgenden Jahres.

2.    Vom 01. August jeden Jahres wird auf die Dauer von 3 Wochen ein sogenannter „Sommerkindergarten“ geführt.

3.    Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:


Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Die Betriebszeiten des Sommerkindergartens werden aufgrund des Bedarfes ( mind. 5 Kinder) jeweils gesondert festgelegt. 

4. Die altersübergreifende Kindergruppe - das Haus der Kinder - bleibt geschlossen:  
04. Augustwoche bis 1 Woche vor Schulbeginn eines jeden Jahres.

Weihnachtsferien analog den Pflichtschulen 
Semester- und Osterferien ist der Betrieb nach Bedarf (mind. 5 Kinder) geöffnet

Paragraph 4,

Beitrag

1.  Für den Besuch der Kindergruppe ist vom Erziehungsberechtigten des Kindes (der Kinder) ein monatlicher Beitrag zu leisten. Der Beitrag versteht sich ohne Essen.

2.  Die Höhe des Monatsbeitrages beträgt:

a)  Krippenkinder aus dem Gemeindebereich  
halbtags (07.00 bis 12.00 Uhr)              105,00 € 
2/3 Tag (07.00 bis 14.30 Uhr)              144,00 € 
ganztags (07.00 bis 18.00 Uhr, nachm.H.d.Ki.)              155,00 € 

b)  Auswärtige Krippenkinder 
halbtags (07.00 bis 12.00 Uhr)              145,00 € 
2/3 Tag (07.00 bis 14.30 Uhr)              184,00 € 
ganztags (07.00 bis 18.00 Uhr, nachm.H.d.Ki.)              195,00 € 

c)  Kindergartenkinder aus dem Gemeindebereich  
halbtags (07.00 bis 12.00 Uhr)               90,00 € 
2/3 Tag (07.00 bis 14.30 Uhr)              128,00 € 
ganztags (07.00 bis 18.00 Uhr, nachm.H.d.Ki.)              140,00 € 

d)  Auswärtige Kindergartenkinder  
halbtags (07.00 bis 12.00 Uhr)              120,00 € 
2/3 Tag (07.00 bis 14.30 Uhr)              158,00 € 
ganztags (07.00 bis 18.00 Uhr, nachm.H.d.Ki.)              170,00 € 

e)  Hortkinder bis 10 Jahre aus dem Gemeindebereich 
nachmittags bis 18.00 Uhr              75,00 € 

f)  Auswärtige Hortkinder  105,00

Der Beitrag ist mittels Erlagschein oder Bankeinzuges jeden Monat im Vorhinein bis spätestens zum 10. des jeweiligen Monats zu entrichten. Die Bankeinzugsformulare sind bei der Kindergruppenleitung mit Angabe der Bankverbindung zu unterfertigen. Im Falle des Austrittes oder der Entlassung ist der Beitrag bis zum Monatsletzten zu entrichten.

3.  Eine Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung. Bei Abwesenheit des Kindes aus Krankheitsgründen ab einer Dauer von mehr als einem Monat wird kein Beitrag verrechnet. Eine Bestätigung des Arztes ist vorzulegen. Für die Dauer eines Urlaubaufenthaltes wird keine Ermäßigung gewährt.

4.  Um Beitragsermäßigung oder -befreiung kann schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Marktgemeinde Brückl angesucht werden. Grundlage bildet das nachgewiesene monatliche Familieneinkommen inklusive Familienbeihilfe. Diesbezügliche Unterlagen sind vorzulegen. Über Beitragsermäßigungen oder –befreiung entscheidet der Gemeindevorstand.

Paragraph 5,

Austritt und Entlassung

1.  Der Austritt des Kindes während des Kindergruppenjahres ist spätestens 14 Tage vorher der Leitung des Hauses der Kinder zu melden. Bei verspäteter Abmeldung ist der Elternbeitrag des Folgemonats zu entrichten.

2.  Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:

a)  Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder

b)  das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt

c)  längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne triftigen Grund oder ohne Meldung an die Kindergartenleitung;

d)  Verletzung der Bestimmungen der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung durch den (die) Erziehungsberechtigten (z.B. wiederholtes und unbegründetes zu spätes Abholen der Kinder);

e)  nicht zeitgerechtes Einzahlen des Elternbeitrages

Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden (K-KBBG Paragraph 25,).

Paragraph 6,

Inkraftreten

Diese Kinderbildungs- und -betreuungsordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Ihr liegt der Gemeinderatsbeschluss vom 24.08.2020, Zahl: 004-2/2020/GR, zugrunde.

Der Bürgermeister:

Ing. Burkhard Trummer