
römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Brückl vom 22.05.2014, Zahl 004-02/2014/GR, mit der die Verordnung, mit der Wasserbezugsgebühren und Wasseranschlussbeiträge ausgeschrieben werden
In Anwendung des Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung K-AGO, LGBL. Nr. 66/1998 und aufgrund der Ermächtigung gem. Paragraph 15, Absatz 3,, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, wird im Rahmen der Paragraphen 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 - K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung und Geltungsbereich
(1) Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage Brückl wird ein Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung und Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Brückl wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben. Die Wasserbezugsgebühr wird als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(3) Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderates vom 22.12.1983, festgelegten Wasserversorgungsbereiches.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
(1) Der Wasseranschlussbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht oder das Anschlussrecht ausgesprochen wurde.
(2) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
Paragraph 3,
Benützungsgebühr
(1) Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.
(2) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(3) Der Gebührensatz beträgt Euro 0,65 inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(4) Der Gebührensatz ist wertgesichert. Die Wertsicherung erfolgt nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) – Ausgangsbasis Jänner 2011 mit jährlicher Anpassung (Jänner).
Paragraph 4,
Wassermessergebühr
(1) Für den Wasserzähler (Wasseruhr) ist eine jährliche Gebühr (Wassermessergebühr) in der Höhe von € 4,-- inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten.
Paragraph 5,
Wasseranschlussbeitrag
(1) Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Betragssatz.
(2) Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit € 1.000,-- inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Paragraph 6,
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.
(2) Zur Entrichtung der Benützungsgebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes oder Bauwerkes an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.
Paragraph 6,
Festsetzung der Abgabe
Die Benützungsgebühr und Wassermessergebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Vierteljährlich sind anteilige Vorauszahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangen Jahres zu leisten..
Paragraph 7,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2014 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates vom 09.12.2010, 07.12.2006,27.04.1995, 18.04.1990und 16.12.1994 Zahl außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Wolfgang Schaller)
Angeschlagen am: 12.06.2014
Abgenommen am:30.06.2014