GZ: 850-20/2011-Wa.

Schiefling, 31.03.2011

Wasserbezugsgebühren

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee vom 31. März 2011, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraphen 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Benützung und Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage Velden - Schiefling wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben. Die Wasserbezugsgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Wasserver-sorgungsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inan-spruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

Die Bereitstellungsgebühr beträgt für jeden Anschluss € 78,00 (inkl. MWSt.) je Jahr.

Die Bereitstellungsgebühr wird der tatsächlichen Benützungsgebühr angerechnet.

Paragraph 4,

Benützungsgebühr

  1. Ziffer eins
    Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauchs mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.

  1. Ziffer 2
    Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

  1. Ziffer 3
    Der Gebührensatz beträgt ............................
...... € 1,30 (inkl. MwSt.)

Paragraph 5,

Abgabenschuldner

  1. Ziffer eins
    Zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.

Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes

an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.

Paragraph 6,

Festsetzung der Abgabe

Die Wasserbezugsgebühr ist in Form von Vorauszahlungen jeweils am 15. Februar zu 25%, 15. April zu 25% und 15. Juli zu 25% auf Basis des Vorjahresverbrauches festzusetzen.

Mit der Verrechnung am 15. Oktober jeden Jahres ist die Endabrechnung der Wasserbezugsgebühr aufgrund des tatsächlich ermittelten Jahreswasserverbrauches - auf Basis des jeweiligen Zähler-Ablesezeitraumes - vorzunehmen und festzusetzen.

Paragraph 7,

Wirksamkeit

Diese Verordnung tritt am 01.10.2011 ab dem Zähler-Ablesezeitraum

2011/2012 in Kraft und setzt mit Wirksamkeitsbeginn die Verordnung des Gemeinderates vom 25.04.2006, Zahl: 851-275/2006,

außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Valentin A. Happe

Angeschlagen am: 01.04.2011

Abgenommen am: 18.04.2011