Marktgemeinde Schiefling am See
Schiefling, 24.8.2009
MARKTORDNUNG
für die Marktgemeinde Schiefling am See
V E R O R D N U N Grömisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Schiefling am See, vom 30.03.1994,
mit der eine Marktverordnung für die Marktgemeinde Schiefling am See zur Abhaltung des "Schieflinger Marktes" erlassen wird
Durch die nachstehende Marktordnung werden die Bestimmungen des Lebensmittelgesetztes, der Lebensmittelhygieneverordnung, der Maß- und Gewichtsverordnung, der Gewerbeordnung und sonstiger einschlägiger Vorschriften nicht berührt.
§ 1Paragraph eins,
Marktplatz
Die Märkte werden am Gemeindeparkplatz in Schiefling am See abgehalten.
Eine Erweiterung und Verlegung des Marktplatzes kann nur mit Genehmigung des Landeshauptmannes verfügt werden.
§ 2Paragraph 2,
Zeit und Dauer der Märkte
Die Märkte werden alljährlich in der Zeit von Anfang Juni bis Ende September,
14-tägig donnerstags, von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr, abgehalten.
§ 3Paragraph 3,
Gegenstände des Marktverkehrs
Auf den Märkten sind zum Verkehr zugelassen:
Nahrungs- und Genussmittel, ferner alle alten und neuen Gebrauchsgegenstände, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
Frischfleisch, Waffen (soweit sie nicht bloß als Antiquitäten anzusehen sind),
Munition, Sprengmittel, Feuerwerkskörper, Knallkörper, Schlüssel ohne Schloss, Arzneimittel, chirurgische Instrumente und therapeutische Behelfe,
Verband gegen die Sittlichkeit verstoßende Schriften, Bilder oder Druckwerke, Bettfedern, Obstbäume und Reben.
Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken ist nur auf Grund einer Sonderbewilligung gemäß § 195 GewO. gestattet.Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken ist nur auf Grund einer Sonderbewilligung gemäß Paragraph 195, GewO. gestattet.
§ 4Paragraph 4,
Unzulässige Veranstaltungen
Produktionen und überhaupt alle Erwerbstätigkeiten, welche den Marktverkehr in irgendeiner Weise behindern oder erschweren, werden auf dem Marktplatz nicht zugelassen. Ebenso ist auf dem Marktplatz der Verkauf von Waren im Wege von Glücksspielen (Glücksrad, Katz im Sack u. dgl.) verboten.
§ 5Paragraph 5,
Marktbezieher und Marktbesucher
Jedermann ist berechtigt, den Markt mit allen lt. § 3, Abs. 1 dieser Marktordnung zum Verkauf zugelassenen Waren zu beziehen, soweit nicht die Bestimmungen der Gewerbeordnung entgegenstehen.Jedermann ist berechtigt, den Markt mit allen lt. Paragraph 3,, Absatz eins, dieser Marktordnung zum Verkauf zugelassenen Waren zu beziehen, soweit nicht die Bestimmungen der Gewerbeordnung entgegenstehen.
Waren, deren Verkauf an eine Konzession gebunden ist, dürfen jedoch nur von Inhabern einer entsprechenden Konzession feilgeboten und verkauft werden.
Alle Marktparteien (Käufer, Verkäufer und deren Hilfspersonal) haben sich untereinander und gegenüber den Organen der Marktaufsicht, deren Anordnungen unbedingt zu befolgen sind, anständig zu verhalten.
Jeder Marktbezieher, mit Ausnahme von Voll- und Nebenerwerbslandwirten, hat sich mit dem Original Gewerbeschein auszuweisen.
§ 6Paragraph 6,
Standplätze
Bei der Vergabe des Marktplatzes an die Marktbezieher durch die Gemeinde ist neben der Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, dass jeder der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird.
Jeder Marktbezieher hat nur Anspruch auf die Zuweisung eines Standplatzes. Niemand darf den ihm von der Marktbehörde zur Ausstellung zugewiesenen Raum überschreiten. Im Bedarfsfall kann eine Platzbeschränkung je Bezieher verfügt werden.
Regelmäßiges Erscheinen auf dem Markt gibt keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes. Überhaupt darf bei Zuweisung der Standplätze ein Unterschied zwischen Einheimischen und Auswärtigen nicht gemacht werden, zwischen Österreichern und Ausländern nur soweit, als das Herkunftsland des Ausländers Österreicher beim Marktbesuch ungünstiger behandelt, als seine eigenen Staatsbürger. Nach Möglichkeit sollten Platzreservierungen durch Einlöse vorgenommen werden.
Ein zugewiesener Standplatz darf nur mit Genehmigung der Aufsichtsorgane ganz oder teilweise einem Dritten überlassen werden. Bei eigenmächtiger Überlassung des Standplatzes, bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Marktgebühr und bei Überschreitung der zugewiesenen Flächen ist die Marktbehörde zur Entziehung des Standplatzes berechtigt.
Die Vergabe der Marktplätze erfolgt durch mündliche Zuweisung.
Die Zuweisung wird von den Organen des Marktamtes entsprechend der Reihenfolge des Einlangens der mündlichen oder schriftlichen Ansuchen der Bewerber unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen örtlichen Marktverhältnisse mündlich verfügt. Sie gilt für die jeweilige Marktzeit und den jeweiligen Markttag.
Außerhalb des zugewiesenen Standplatzes dürfen nur an den Plätzen, welche von den Marktaufsichtsorganen im Einzelfalle bestimmt werden, Waren abgeladen und ausgeräumt werden, leere oder volle Kisten und dgl. aufgestellt werden.
Ansuchen um Zuweisung eines Marktplatzes sind spätestens am Tage vor der jeweiligen Markveranstaltung schriftlich, telegrafisch oder mündlich (Aktenvermerk durch die Behörde) beim Gemeindeamt Schiefling am See einzubringen. Aus dem Ansuchen müssen der Name und die Anschrift der Marktpartei, die Größe des beanspruchten Marktplatzes sowie die Marktgegenstände, die zum Verkauf gelangen sollten, hervorgehen.
§ 7Paragraph 7,
Marktbehörde
Marktbehörde im Sinne dieser Marktordnung ist der Bürgermeister. Ihm stehen die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Marktaufsicht zu. Die Marktbehörde übt die Marktaufsicht und die Marktpolizei durch die Marktaufsichtsorgane und regelt durch sie den Marktverkehr. Unter Marktaufsichtsorganen sind die von der Gemeinde beauftragten Organe zu verstehen. Die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsorgane im Sinne des § 2 Lebensmittelgesetz werden hierdurch nicht berührt.Marktbehörde im Sinne dieser Marktordnung ist der Bürgermeister. Ihm stehen die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Marktaufsicht zu. Die Marktbehörde übt die Marktaufsicht und die Marktpolizei durch die Marktaufsichtsorgane und regelt durch sie den Marktverkehr. Unter Marktaufsichtsorganen sind die von der Gemeinde beauftragten Organe zu verstehen. Die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsorgane im Sinne des Paragraph 2, Lebensmittelgesetz werden hierdurch nicht berührt.
§ 8Paragraph 8,
Bezeichnung des Marktplatzes
Marktparteien haben ihren Marktplatz, wenn sie hierzu nicht schon auf Grund der §§ 63 und 67 der GewO 1973 verpflichtet sind, mit ihrem Namen und Wohnort in deutlich sichtbarer und dauerhafter Weise zu bezeichnen.Marktparteien haben ihren Marktplatz, wenn sie hierzu nicht schon auf Grund der Paragraphen 63 und 67 der GewO 1973 verpflichtet sind, mit ihrem Namen und Wohnort in deutlich sichtbarer und dauerhafter Weise zu bezeichnen.
§ 9Paragraph 9,
Auskunftserteilung
Jede Marktpartei ist verpflichtet, den Marktaufsichtsorganen dir für den Marktbericht notwendigen und richtigen Auskünfte über Menge, Ein- und Verkaufspreis, sowie Herkunftsland der von ihr feilgehaltenen Marktgegenstände zu erteilen.
Die im Abs. 1 genannten Auskünfte sind mündlich, über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auch schriftlich, zu erteilen.Die im Absatz eins, genannten Auskünfte sind mündlich, über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auch schriftlich, zu erteilen.
§ 10Paragraph 10,
Marktaufsicht
Die Marktbehörde (§7) übt die Marktaufsicht und Marktpolizei durch die Marktaufsichtsorgane aus und regelt durch sei den Marktverkehr.
Unter Marktaufsichtsorganen sind die, wie bereits erwähnt, von der Marktgemeinde beauftragten Organe zu verstehen. Die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsorgane im Sinne des § 2 des Lebensmittelgesetztes werden hierdurch nicht berührt.Unter Marktaufsichtsorganen sind die, wie bereits erwähnt, von der Marktgemeinde beauftragten Organe zu verstehen. Die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsorgane im Sinne des Paragraph 2, des Lebensmittelgesetztes werden hierdurch nicht berührt.
§ 11Paragraph 11,
Warenbehandlung
Die auf dem Markte feilgebotenen Lebensmittel müssen den gesetzlichen Vorschriften und der angegebenen Bezeichnung entsprechen. Lebensmittel, die ohne weitere Zubereitung genossen werden können, dürfen die Käufer vor dem Kauf nicht betasten.
Nahrungs- und Genussmittel dürfen nicht auf Unterlagen ausgelebt werden, die sich mindestens einen Meter über dem Erdboden befinden. In der warmen Jahreszeit sind genussfertige Lebensmittel vor Beschmutzung durch Fliegen zu schützen. Back- und Zuckerwaren sollen nicht frei herumliegen, sondern sind gegen Staub und Schmutz, sowie gegen Betasten, durch Hüllen aus durchsichtigen Material (Cellophan, Nylon u. dgl.) zu schützen.
§ 12Paragraph 12,
Reinlichkeit im Allgemeinen
Jede Verunreinigung der Marktstände, ihrer unmittelbaren Umgebung und des ganzen Marktplatzes ist zu unterlassen. Jeder Standinhaber hat für die Reinlichkeit in der halben Breite der an seinem Stand angrenzenden Verkehrswege zu sorgen. Papierkörbe und Abfallbehälter sind von der Gemeinde an geeigneten Punkten und in ausreichender Zahl aufzustellen.
§ 13Paragraph 13,
Hygiene der Marktbezieher und ihres Personals
Die Marktbezieher und ihre Hilfskräfte müssen von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten frei sein und haben auf Reinlichkeit ihrer Person zu achten. Soweit sie mit der Erzeugung, Herstellung oder Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln befasst sind, müssen im Sinne des Bazillenausscheidergesetzes durch amtsärztliches Zeugnis nachweisen, dass sie in dieser Tätigkeit weiter verwendet werden dürfen.
§ 14Paragraph 14,
Marktstandgebühren
Die Gemeinden dürfen von den Marktbeziehern für die Benützung der Markteinrichtungen nur dann privatrechtliche Entgelte verlangen, wenn sie hierfür keine Abgaben auf Grund des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBL. 45, in der derzeit geltenden Fassung, einheben.
Solche Entgelte dürfen nur als Vergütung für den überlassenen Raum, den Gebrauch von Marktständen und Gerätschaften und für andere, mit der Abhaltung des Marktes verbundenen Auslagen eingehoben und nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Markteinrichtung aufgewendeten Beiträge erforderlich ist.
Die Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte durch die Gemeinde bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das von den Marktbeziehern zu entrichtende Entgelt den Erfordernissen des Abs. 1 nicht entspricht.Die Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte durch die Gemeinde bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das von den Marktbeziehern zu entrichtende Entgelt den Erfordernissen des Absatz eins, nicht entspricht.
§ 15Paragraph 15,
Strafen
Übertretungen dieser Marktordnung werden, soweit sie nicht nach dem Strafgesetz oder nach anderen Vorschriften zu ahnden sind, von der Bezirksverwaltungsbehörde gem. § 368, GewO. mit Geldstrafen bis zu € 1.090,-- bestraft.Übertretungen dieser Marktordnung werden, soweit sie nicht nach dem Strafgesetz oder nach anderen Vorschriften zu ahnden sind, von der Bezirksverwaltungsbehörde gem. Paragraph 368,, GewO. mit Geldstrafen bis zu € 1.090,-- bestraft.
§ 16Paragraph 16,
Verweisung vom Markte
Personen, welche die Ordnung stören, Unfug treiben oder den Anordnungen behördlicher Organe nicht Folge leisten, können durch die Marktaufsicht vom Markt verwiesen werden.
Eine Ausschließung vom Marktbesuch für mehrere Markttage oder für immer, kann die Marktbehörde durch schriftlichen Bescheid aussprechen, der dem Rechtszuge im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unterliegt.
Auf allen Märkten müssen Hunde an der Leine geführt werden.
§ 17Paragraph 17,
Bezeichnung des Marktes
Der nach den Bestimmungen dieser Marktordnung abgehaltene Markt
wird als "Schieflinger Markt" bezeichnet.
§ 18Paragraph 18,
Rechtswirksamkeit
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 6.4.1993 außer Kraft.
Der Bürgermeister
Valentin A. Happe
Angeschlagen: 30.3.1994
Abgenommen: 13.4.1994