Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee vom 23.03.2017, Zahl 032-7440/17, Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee vom 23-03-2017, Zahl: 032-7440/17, mit welcher Teilflächen des öffentlichen Gutes aufgelassen bzw. übernommen werden

Gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 2,, 3, 5 und 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGB. 72/1991 idgF in Verbindung mit Paragraph 14, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO Landesgesetzblatt 66 aus 1998, idgF, lt. Teilungsplan DI Werner Wolf, GZ: 7440/14, werden Teilflächen der Grundstücke Nr. 52/1, 53, 54, 73/2, .6/1, 3/1, 13/1, .5, 16/1, 10, 11/1, 11/3, .1, 13/2, 13/4, 15/1, 15/2, 16/2, .187, 2124/1, 2125, 2129 und 9, der Katastralgemeinde Techelweg, als öffentlichen Gut aufgelassen bzw. übernommen.

                                                                                                Paragraph eins,
   Auflassung öffentliches Gut
Alle Trennstücke, laut Teilungsplan DI Werner Wolf, GZ: 7440/14, vom 08-11-2016, die vom Eigentum der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee – Öffentliches Gut, abgeschrieben werden, werden als öffentliche Wege aufgelassen.

                                                                                                Paragraph 2,
   Zuschreibung öffentliches Gut
Alle Trennstücke, laut Teilungsplan DI Werner Wolf, GZ: 7440/14, vom 08-11-2016, werden als Eigentum der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee – Öffentliches Gut übernommen und zur gegenständlichen Verbindungsstraße (Panoramaweg) zugeschrieben.

                                                                                                Paragraph 3,
   Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen wurde.

Der/die Bürgermeister/in

Valentin A. Happe