V E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde St. Margareten im Rosental vom 07.10.2020, Zahl 8510/1-2020, mit der für die Bereitstellung und Benützung der Gemeindekanalisationsanlage Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,
Ausschreibung

Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde St. Margareten im Rosental werden von der Gemeinde St. Margareten im Rosental Kanalgebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)      Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)      Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)      Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1)   Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude oder Objekte zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2)          Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz) für das Gebäude oder Objekt mit dem jeweiligen Gebührensatz.

Paragraph 4,

Höhe der Bereitstellungsgebühr

Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

-      Von 1.11.2020 bis 30.09.2021 € 145,-

-      ab 01.10.2021 € 147,-

Paragraph 5,

Benützungsgebühren

(1)      Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen mit dem Gebührensatz gemäß Paragraph 6, dieser Verordnung.

(2)      Die Gebührenmesszahl ist 1 m3 bezogenes Wasser, das heißt dass 1 m3 bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m3 Abwasser gleichgestellt wird.

(3)      Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden.

(4)      Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 184, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

(5)      Kann der Abwasseranfall nicht im Wege des Wasserverbrauches genau ermittelt werden, da der Wasserverbrauch nicht oder nicht zur Gänze durch einen geeichten Wasserzähler ermittelt werden kann, so findet eine Pauschalierung insoweit statt, dass ein Abwasseranfall von 132 m³ pro Bewertungseinheit und Jahr nach dem Gemeindekanalisationsgesetz angenommen wird. Dieser pauschalierte Abwasseranfall wird mit dem Gebührensatz vervielfacht.Kann der Abwasseranfall nicht im Wege des Wasserverbrauches genau ermittelt werden, da der Wasserverbrauch nicht oder nicht zur Gänze durch einen geeichten Wasserzähler ermittelt werden kann, so findet eine Pauschalierung insoweit statt, dass ein Abwasseranfall von 132 m³ pro Bewertungseinheit und Jahr nach dem Gemeindekanalisationsgesetz angenommen wird. Dieser pauschalierte Abwasseranfall wird mit dem Gebührensatz vervielfacht.Kann der Abwasseranfall nicht im Wege des Wasserverbrauches genau ermittelt werden, da der Wasserverbrauch nicht oder nicht zur Gänze durch einen geeichten Wasserzähler ermittelt werden kann, so findet eine Pauschalierung insoweit statt, dass ein Abwasseranfall von 132 m³ pro Bewertungseinheit und Jahr nach dem Gemeindekanalisationsgesetz angenommen wird. Dieser pauschalierte Abwasseranfall wird mit dem Gebührensatz vervielfacht.Kann der Abwasseranfall nicht im Wege des Wasserverbrauches genau ermittelt werden, da der Wasserverbrauch nicht oder nicht zur Gänze durch einen geeichten Wasserzähler ermittelt werden kann, so findet eine Pauschalierung insoweit statt, dass ein Abwasseranfall von 132 m³ pro Bewertungseinheit und Jahr nach dem Gemeindekanalisationsgesetz angenommen wird. Dieser pauschalierte Abwasseranfall wird mit dem Gebührensatz vervielfacht.

Paragraph 6,

Höhe der Benützungsgebühr

Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

-      Von 1.11.2020 bis 30.09.2021 € 2,15

-      ab 01.10.2021 € 2,20

Paragraph 7,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde St. Margareten im Rosental angeschlossenen Gebäude verpflichtet.

Paragraph 8,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)      Die Kanalgebühren sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; Fälligkeit 15.11. jeden Kalenderjahres.

(2)      Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen.

(3)      Die gemäß Paragraph 9, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 9,

Teilzahlungen

(1)      Für die Kanalgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben.

(2)      Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt ein Viertel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.

(3)      Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

(4)      Die Teilzahlungsbeträge sind jeweils am 15.02., 15.05. und 15.08. fällig.

(5)      Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,).

Paragraph 10,

Inkrafttreten

(1)      Diese Verordnung tritt am 01.11.2020 in Kraft.

(2)      Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Margareten im Rosental vom 20.12.2018, Zl. 8510-1/2020, mit welcher Kanalgebühren ausgeschrieben werden, außer Kraft.

Der Bürgermeister

Lukas Wolte