Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde

Feistritz im Rosental vom 23. Oktober 2012, Zahl:

850/2/2012, mit der Wasseranschlussbeiträge ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen

Gemeindeordnung 1998 - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2010, und den Paragraphen 10 und 13 des Gemeindewasser-versorgungsgesetzes 1997 - K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, wird verordnet:

Paragraph eins, Ausschreibung und Geltungsbereich

(1) Zur Deckung der Kosten der Errichtung

der Gemeindewasserversorgungsanlage.Feistritz im Rosental wird ein Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.

(2)

Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderates vom 23.02.1980 festgelegten Versorgungsbereich

Paragraph 2, Abgabenschuldner

(1)

Zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.

(2)

Der Grundstückseigentümer

haftet - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

Paragraph 3, Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit Euro 1.800,-- (in diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer enthalten.)

Paragraph 4, Inkrafttreten

(1)

Diese Verordnung tritt am 01.Jänner 2013 in Kraft.

(2)

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 04.12.1998, Zahl 725/4/98, in der Fassung vom 19.12.2011; Zahl 725/4/2001 (Euroanpassung), außer Kraft.

Die Bürgermeisterin:

Feinig Sonya

Angeschlagen am: 24. Oktober 2012

Abgenommen am:08. November 2012