Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 01. März 2023, Zahl: 920-7/2/2023-Ze/Ja, mit der eine Abgabe für das Halten von Hunden ausgeschrieben wird (Hundeabgabenverordnung 2023)

Gemäß Paragraphen 16, 17, Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022,, sowie Paragraphen eins, ff. des Kärntner Hundeabgabengesetzes - K-HAG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Die Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten erhebt für das Halten von Hunden in ihrer Gemeinde eine Hundeabgabe.

Paragraph 2

Abgabengegenstand

(1)
Der Hundeabgabe unterliegt das Halten von Hunden, von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
(2)
Der Abgabe unterliegen nicht Blindenführhunde sowie Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollverwaltung und des Bundesheeres.

Paragraph 3

Ausmaß

Die Hundeabgabe beträgt pro Kalenderjahr, unabhängig von der An- und Abmeldung des Hundes, für jeden Hund, uneingeschränkt ob es sich um einen Wachhund oder einen Hund handelt, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird

€ 25,00.

Paragraph 4

Befreiungen

(1)
Von der Hundeabgabe ist befreit das Halten von:

a)
Lawinen- und Personensuchhunden,
b)
Hunden des Bergrettungs- und Rettungsdienstes,
c)
Hunden in Tierasylen,
d)
ausgebildeten Assistenz- und – Therapiehunden,
e)
ausgebildeten Schweißhunden in anerkannten Schweißhundestationen,
f)
nachweislich brauchbaren Jagdhunden von beeideten Jagdschutzorganen.

(2)
Hunde aus Tierasylen gemäß Absatz eins, Litera c, sind für das laufende Kalenderjahr ab dem Eigentumsübergang auf einen Hundehalter von der Abgabepflicht befreit.
(3)
Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners durch Bescheid festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

Paragraph 5

Abgabenschuldner

Schuldner der Hundeabgabe sowie der Abgabe für Hundemarken sind die in Paragraph 4, K-HAG angeführten Personen.

Paragraph 6

Fälligkeit

Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. März eines jeden Jahres fällig. Sie ist am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten.

Paragraph 7

Hundemarken

(1)
Die Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten folgt dem Abgabenschuldner für die Dauer des Bestehens der Abgabenpflicht gegen Ersatz der Kosten eine Hundemarke aus.
(2)
Die Abgabe für die Hundemarke beträgt je Stück

€ 2,00.

(3)
Die Gemeinde hat dem Abgabenschuldner mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(4)
Die Hundemarke wird mit dem Aufdruck „Marktgemeinde Ebenthal i.K.“ und der laufenden Nummer versehen.
(5)
Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden; in diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.

Paragraph 8

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 15. März 2023 in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 08. Juli 2015, Zahl: 920-7/1/2015-Ze, mit welcher eine Abgabe für das Halten von Hunden ausgeschrieben wird, außer Kraft.

Der Bürgermeister

Ing. Christian Orasch e. h.