Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 07. Oktober 2015, Zahl: 920-6/2/2015-Ze, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden (Vergnügungssteuerverordnung)

Gemäß Paragraphen eins, ff des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes – K-VSG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2013,, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015, sowie Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr.

3/2015, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)  Die Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten schreibt Vergnügungssteuern aus.

(2)  Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

Paragraph 2,

Steuergegenstand

(1)  Der Vergnügungssteuer unterliegen:

a)    Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt,

b)    Der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,

c)    die Veranstaltung von Glücksspielen.

(2)  Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen, Spieltische, Schau- und Geschicklichkeitsapparate und Ähnliches.

(3)  Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5,, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz unterliegen der Vergnügungssteuer nicht.

Paragraph 3,

Anmeldung der Veranstaltungen

(1)  Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.

(2)  Bei Veranstaltungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 K-VSG, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.

Paragraph 4,

Steuerschuldner

(1)  Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung verpflichtet.

(2)  Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet (Paragraph 2, Absatz 3, Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010). Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.

(3)  Neben dem Verfügungsberechtigten über die für die Aufstellung oder den Betrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Spielautomaten (Spielapparates) bzw. Geldspielapparates Gesamtschuldner der Vergnügungssteuer.

Paragraph 5,

Ausmaß der Vergnügungssteuer

(1)  Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der ANLAGE zu dieser Verordnung festgesetzt.

(2)  Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuern und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.

Paragraph 6,

Befreiung

(1)  Von der Vergnügungssteuer sind im Sinne des Paragraph 6, K-VSG befreit:

a)    Veranstaltungen, deren Ertrag unmittelbar zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird;

b)    Veranstaltungen, die der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen, sofern damit keine Tanzbelustigungen oder die Verabreichung von alkoholischen Getränken verbunden sind;

c)    Veranstaltungen im Rahmen der Fremdenverkehrsförderung und Fremdenverkehrswerbung;

d)    Veranstaltungen im Freien bei Regenwetter;

e)    Sportveranstaltungen von Amateuren;

f)    Veranstaltungen, die von Schulen oder Unterrichtsanstalten mit Erlaubnis der

Schulbehörde dargeboten werden (auch Volkshochschulen);

g)    Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehren und des Roten Kreuzes;

h)    der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen.

(2)  Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

(3)  Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

Paragraph 7,

Fälligkeit

(1)  Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.

(2)  Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.

(3)  Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach Paragraph 5, Absatz 4 bis 6a K-VSG endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates(Automaten) gegen einen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4 bis 6a K-VSG gleichartigen Apparat(Automat) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.

(4)  Abweichend von Absatz 3, beginnt und endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 K-VSG bei Veranstaltungen, die nicht ganzjährig betrieben werden, mit der Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach der Zahl der Kalendertage zu entrichten.

Paragraph 8,

Entrichtung der Steuer

Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten. Sie muss

nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.

Paragraph 9,

Eintrittskarten

(1)  Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.

(2)  Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.

(3)  Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.

(4)  Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.

Paragraph 10,

Kontrolle

(1)  Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.

(2)  Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Paragraph 12,

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ebental vom 18. Dezember 1997, Zahl: 920-6/1997-Wi/Ma, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, außer Kraft.

Der Bürgermeister

Franz Felsberger

Angeschlagen am: 08.10.2015

ANLAGE zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung, Zahl: 902-6/2/2015-Ze:

Vergnügungssteuertarif

römisch eins.           Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes:

(1)  Der Steuersatz beträgt:

a)    für Filmvorführungen nach den Jahresumsätzen

Jahresumsatz in Euro

Hundertsatz des Eintrittsgeldes

0,00 bis 72.500,00

0 v.H.

72.501,00 bis 150.000,00

2 v.H.

150.001,00 bis 218.000,00

5 v.H.

über 218.000,00

10 v.H.

der Bemessungsgrundlage.

b)    für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanzvorführungen, Konzerte, Liederabende, Vorträge, Vorlesungen, sofern die Veranstaltungen vor Stuhlreihen stattfinden und die Verabreichung von Speisen und Getränken sowie das Rauchen der Besucher während der Vorstellung ausgeschlossen ist, und für Ausstellungen,

wenn der künstlerische und volksbildende Charakter überwiegt

5 v.H.

im übrigen

15 v.H.

c)    für Zirkusveranstaltungen, Tierschauen, Kunstlaufvorführungen auf Eis- oder Rollbahnen  10 v.H.

d)    für Minigolf pro ausgegebener Spielkarte       10 v.H.

e)    für alle anderen Veranstaltungen        20 v.H.

(2)  Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.

römisch II. Pauschbetrag:

(1)  Der Pauschbetrag beträgt für:

a)    das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, und Glücksspielautomaten sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten), wie Flipper, Schießautomaten, TV-Spielautomaten und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat und begonnenem

Kalendermonat...............................................................................................................................42 Euro,

sofern es sich nicht um Spielautomaten (Spielapparate) im Sinne der Litera b, oder c. handelt.

Sind mehrere Automaten (Apparate) zu kombinierten Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa zu einer Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Automaten (Apparat) zu entrichten.

b)    das Aufstellen und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Billard- und Fußballtischen,

Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat

......................................................................................................................................................................11 Euro.

Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.

c) für eine automatische Kegelbahn, wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt, je Bahn monatlich ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..11 Euro.

d) für eine andere Kegelbahn,

für fallweise Veranstaltungen täglich ………………………………………………..................................................11 Euro.

für regelmäßige Veranstaltungen monatlich …………………………………………………………………………….……….4 Euro.

römisch III. Pauschbetrag – nach dem Vielfachen des Einzelpreises:

Die Vergnügungssteuer wird für nachstehende Belustigungen mit dem Vielfachen des

Einzelpreises berechnet:

a)    Für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Grotten- und Geisterbahnen, Autodrome, Karusselle, Schüttelwerke und sonstige Einrichtungen, mit denen Gleit- und Drehfahrten durchgeführt werden können, soweit nicht unter Litera b und c etwas anderes bestimmt wird, das Einfache des durchschnittlichen Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz- oder Stehplatz;

b)    für Riesenräder, Kleinbahnen, Schaukeln, Kinderkarusselle das 0,5-fache des durchschnittlichen Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz- oder Stehplatz;

c)    für Schießbuden das 10-fache des durchschnittlichen Einzelpreises für einen Schuss;

d)    für Schaubuden, Würfelbuden, Ringelspiele und andere Ausspielungen ohne Ausgabe von Losen das 10-fache des durchschnittlichen Einzelpreises oder Einsatzes;

e)    für Kraftmesser, Horoskope und ähnliche Belustigungen das 10-fache des Einzelpreises;

f)    für alle übrigen Belustigungen, soweit nicht unter a bis e angeführt, das 10-fache des Einzelpreises.

römisch IV. Pauschbetrag – (nach der durchschnittlichen Besucherzahl bzw. der Größe des Raumes):

Der Pauschbetrag beträgt für:

a)    für fallweise Veranstaltungen beträgt der Pauschbetrag ohne Tanz

bei einer Veranstaltungsfläche bis 100 m2 und einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 50 Personen...............................................................................................................................................8 Euro

über 50 Personen............................................................................................................................................9 Euro

bei einer Veranstaltungsfläche von 101 bis 200 m2 und einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 100 Personen...........................................................................................................................................12 Euro

über 100 Personen........................................................................................................................................15 Euro

bei einer Veranstaltungsfläche von 201 bis 300 m2 und einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 150 Personen...........................................................................................................................................20 Euro

über 150 Personen........................................................................................................................................25 Euro

bei einer Veranstaltungsfläche von mehr als 300 m2 und einer Besucherzahl je Veranstaltung

von 150 Personen..........................................................................................................................................30 Euro

je weitere angefangenen 50 Personen .................................................................. ……………………………………..5 Euro

b)    bei fallweisen Veranstaltungen mit Tanz erhöhen sich die unter Litera a,) festgesetzten Pauschbeträge um

.................................................................................................................................................................50 v.H.

c)    für regelmäßige Veranstaltungen je Monat (ab 3 Veranstaltungen) erhöht sich der nach Litera a,) und Litera b,) festgesetzte Pauschbetrag um das……………………………………………………………………………………1,25-fache.

d)    Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 339 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.

ERLÄUTERUNGEN

zum Verordnungsentwurf, mit dem Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden

Zu Paragraph eins :,

Vergnügungssteuern sind Gemeindeabgaben aufgrund freien Beschlussrechtes und können im

Rahmen der Ermächtigung nach dem Finanzausgleichsgesetz und dem Vergnügungssteuergesetz

ausgeschrieben werden.

Zu Paragraph 2 :,

Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, K-VSG kann der Gemeinderat in der Verordnung über die Ausschreibung der

Vergnügungssteuer bestimmte Veranstaltungen und Filmvorführungen ausnehmen oder

Veranstaltungen und Filmvorführungen einbeziehen, die vom Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

ausgenommen sind oder die sonst der Schaulust, der Befriedigung des Vergnügungstriebs oder

der Wissbegierde der Teilnehmer dienen.

Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, leg. cit. sind Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines

Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten sowie Ausspielungen gemäß Paragraph 2,

Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5,, 14, 21 und 22

Glücksspielgesetz von Gesetzes wegen von der Besteuerung ausgenommen.

Zu Paragraph 5, bzw. Anlage zu Paragraph 5,

Punkt I:

Vergnügungssteuern, die nach einem Eintrittsgeld berechnet werden unterliegen folgendem

Höchstausmaß (siehe Paragraph 5, Absatz eins, K-VSG):

• bei Filmvorführungen höchstens ................................................................... 10 v. H.

• bei den übrigen Veranstaltungen höchstens ................................................. 20 v. H.

Werden keine Eintrittskarten ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung zu

entrichtende Entgelt als Eintrittsgeld (siehe Paragraph 5, Absatz 2, K-VSG).

Punkt II:

Der Gemeinderat hat die Vergnügungssteuern mit einem Pauschbetrag festzusetzen, wenn

a) für Veranstaltungen ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder

b) das als Eintrittsgeld geltende Entgelt durch die Möglichkeit der mehrmaligen Teilnahme an

einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann.

Die in Paragraph 5, Absatz 4 bis 6a K-VSG genannten Pauschbeträge sind bindend und können daher von den

Gemeinden nicht variiert werden.

Die Pauschbeträge für die nicht in Paragraph 5, Absatz 4 bis 6a K-VSG angeführten Veranstaltungen

unterliegen wieder dem freien Beschlussrecht der Gemeinden. Jedoch ist gemäß Paragraph 5, Absatz 7, bei der

Festsetzung der Höhe des Pauschbetrages auf die durchschnittliche Besucherzahl, auf die

Größe des Raumes sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um regelmäßige oder fallweise

Veranstaltungen handelt.

Der Pauschbetrag darf für Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4 und 5 K-VSG monatlich 510

Euro je Betriebsstätte des Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510 Euro monatlich, bei fallweisen

Veranstaltungen 339 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.

Zu Paragraph 6 :,

Gemäß Paragraph 6, K-VSG steht es den Gemeinden frei Befreiungstatbestände zu schaffen. Neben den in

Paragraph 6, leg. cit. enthaltenen Befreiungstatbeständen besteht die Möglichkeit, einerseits zusätzliche

Befreiungstatbestände zu schaffen, andererseits aber auch Tatbestände, die in Paragraph 6, leg. cit.

enthalten sind, nicht zu übernehmen.