Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 08. Juli 2015, Zahl: 920-10/3/2015-Ze, mit der eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitz-abgabeverordnung)

Gemäß Paragraphen eins und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 05 aus 2013, sowie der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZWaHV, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)  Die Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.

(2)  Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

Paragraph 2,

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,.

(2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:

a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m²    ……………… Euro 08,30

b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m²  ……………… Euro 18,00

c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m²  ……………… Euro 30,00

d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m²    ……………… Euro 50,00

(3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 v.H. der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.

(4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.

Paragraph 3,

Ausnahmen von der Abgabenpflicht

(1) Von der Abgabenpflicht ausgenommen sind:

(a) Wohnungen, die zum Zweck der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder für Zwecke der Privatzimmervermietung verwendet werden,

(b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind,

(c) Jagd- und Fischerhütten,

(d) Wohnungen, die zum Zweck des Schulbesuchs, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,

(e) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,

(f) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden;

(g) Wohnungen; die vom Besitzer aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,

(h) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des Paragraph eins, des Kleingartengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, und

(i) Wohnwägen.

(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz eins, Litera a,, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder über die Privatzimmervermietung hinausgehen, schließen die Ausnahme von der Abgabenpflicht aus.

(3) Wohnungen nach Absatz eins, Litera d und Litera e,, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, fallen nicht unter die Ausnahme von der Abgabenpflicht.

Paragraph 4,

Abgabenschuldner, Haftung

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Drittem zu diesem Zweck überlässt.

(2) Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilter Hand, dies gilt dann nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das Recht der ausschließlichen Nutzung einer Wohnung verbunden ist.

(3) Entgegen Absatz eins, wird derjenige zum Abgabeschuldner, dem die Wohnung länger als ein Jahr zum Gebrauch als Zweitwohnsitz überlassen wurde (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl.).

(4) Im Fall einer Überlassung einer Wohnung zum Zweck der Benützung als Zweitwohnsitz haftet der Eigentümer (Miteigentümer) für Abgabenschulden des dem Abgabenzeitraum (Paragraph 5,) vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(5) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung tritt dann nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.

Paragraph 5,

Entstehen und Dauer der Abgabenpflicht

(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

(2) Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden werden kann und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.

(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, so hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, so ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls der alte Abgabenschuldner für diesen Monat alleine die Abgabe zu entrichten hat.

(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, so ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten.

(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Absatz 4, sinngemäß.

Paragraph 6,

Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Marktgemeinde zu entrichten.

(2) Endet die Abgabenpflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres, so ist die Abgabe am diesem Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum 15. desselben Monats zu entrichten.

Paragraph 7,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 16. Dezember 2009, Zahl: 920-8/2/2009-Wi/Ma, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabeverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Franz Felsberger

Angeschlagen am: 09.07.2015