Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 16. Oktober 2013, Zahl 100/1/2013-Ze, mit der Hundeverbotszonen eingerichtet werden (Hundeverbotszonen-Verordnung)
Gemäß Paragraphen 9 und 13 Kärntner
Landessicherheitsgesetz - K-LSiG, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,, wird verordnet:
Paragraph eins, Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Parzelle 810/1, KG 72204 Zell bei Ebenthal, und die Parzelle 742/146, KG 72162 Rottenstein.
Paragraph 2, Erklärung zur Verbotszone
Die in Paragraph eins, dieser Verordnung
angeführten Parzellen werden zu Hundeverbotszonen erklärt.
Paragraph 3
Kundmachung
(1) Die Verbotszonen sind
durch die Anbringung folgender Tafeln im Format 40x40 cm kundzumachen:
(2) Die Aufstellung
der Verbotstafeln erfolgt entsprechend der ANLAGE 1/2 und ANLAGE 2/2 zu dieser Verordnung.
Paragraph 4, Verbotsbestimmungen
(1) In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
(2) Es ist verboten, Hunde in die Hundeverbotszone hineinlaufen zu lassen.
Paragraph 5, Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Anbringung der Verbotstafeln gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung in Kraft.
Der Bürgermeister:
Franz Felsberger
Angeschlagen am:17.10.2013
Abgenommen am: 04.11.2013