Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten

9065 Bezirk Klagenfurt-Land

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 15. Dezember 2011, Zahl: 825/2011-Wi,

mit welcher eine Gebühr für die Einsammlung, Ablieferung, Beseitigung und unschädliche Entsorgung von Materialien und Nebenprodukten für Falltiere, Kleinmengen und Schlachtprodukten aus Schlacht- und Zerlegebetrieben im kommunalen Sammelsystem (Tierkörpergebührenverordnung) ausgeschrieben wird.

Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 56/2011wird verordnet:

Paragraph eins, Gebühren

Für die Einsammlung, Ablieferung, Beseitigung und unschädliche Entsorgung der abzuliefernden Gegenstände in die kommunale Sammelstelle sind folgende Gebühren zu leisten.

Für ablieferungspflichtige Gegenstände der

Kategorie 1 (SRM, tote Tiere gem. Kat 1)

je Kilogramm              Euro 0,30

Kategorie 2 (Schlachtmüll mit Weichteilen und toten Tieren gem. Kat 2)

je Kilogramm              Euro 0,20

Kategorie 3 (Knochen, Rind, Schwein, Därme Schwein gewaschen)

je Kilogramm              Euro 0,11

Paragraph 2, Abgabenschuldner

Abgabenschuldner sind die Erzeuger und Verwahrer ablieferungspflichtiger Gegenstände. Die Gebühr ist zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der kommunalen Sammelstelle zu entrichten.

Paragraph 3, Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 16. Dezember 2009, Zahl 825/2009-Wi/Ma außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Franz Felsberger

Angeschlagen am: 21.12.2011

Abgenommen am: 05.01.2012