Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten
9065 Bezirk Klagenfurt-Land
Zahl: 004-0/2005-Wi
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 15. Juli 2005, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und Gemeindevorstandes festgesetzt wird:
Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, idgF, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2005,, wird verordnet:
Paragraph eins
Sitzungsgeld der Mitglieder des Gemeinderates
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Paragraph 29, Absatz 4, oder 5 der K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jeden Tag, an dem sie an einer Sitzung teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld.
(2) Das Sitzungsgeld beträgt 2,0 (zwei) v. H. des monatlichen Bezuges eines Nationalratsabgeordneten.
Paragraph 2
Sitzungsgeld für Ausschussobmänner
Den Obmännern der Ausschüsse gebührt das Sitzungsgeld gemäß Paragraph eins, im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn sie mehrere Obmannfunktionen ausüben.
Paragraph 3
Bezug für Mitglieder des Gemeindevorstandes
(1) Den Mitgliedern des Gemeindevorstandes - ausgenommen dem Bürgermeister -, die gemäß Paragraph 69, Absatz 4 bis 6 der K-AGO mit Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches betraut wurden, gebührt ein monatlicher Bezug.
(2) Der Bezug beträgt für jedes Mitglied, das mit Aufgaben im Sinne des Absatz eins, betraut wurde, 12,0 v. H. des Bezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.
Paragraph 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie an der Amtstafel der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten angeschlagen wurde.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 17. September 1998, Zahl 004-0/1998-Wi/Ma außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Franz Felsberger)
Angeschlagen am: 16.07.2005
Abgenommen am : 01.08.2005