Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten

9065 Bezirk Klagenfurt-Land

Zahl:              120-20/1/2002-Wi

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 27. Juni 2002, mit der straßenpolizeiliche Maßnahmen für Gemeindestraßen, Ortschaftswege und Verbindungswege im Zusammenhang mit Bauarbeiten auf oder neben der Straße verordnet werden.

Gemäß Paragraphen 43 und 44 in Verbindung mit Paragraph 94 d, der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF (zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 134/I/1999), wird verordnet:

§1

Für die von Baumaßnahmen auf oder neben der Straße tangierten Gemeindestraßen, Ortschaftswege und Verbindungswege werden für die Dauer der Bauarbeiten anlässlich der Durchführung des Kanal- und Straßenbaues einschließlich der Instandhaltungsarbeiten die folgend näher festgelegten Verkehrsbeschränkungen festgelegt.

Paragraph 2

(1) Im Baustellenbereich wird außerhalb der Ortsgebiete für beide Fahrtrichtungen eine gestaffelte Geschwindigkeitsbeschränkung von

  1. Litera a
    70 km/h, beginnend 150 Meter vor der Baustelle
  2. Litera b
    50 km/h, beginnend 100 Meter vor der Baustelle und
  3. Litera c
    30 km/h, beginnend 50 Meter vor der Baustelle
und für Ortsgebiete für beide Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von
  1. Litera d
    30 km/h, beginnend 50 Meter vor der Baustelle

verordnet.

(2) Die Verkehrszeichen sind in beiden Fahrtrichtungen wie folgt aufzustellen:

  1. Litera a
    gemäß Paragraph 52, Ziff. 10a der Straßenverkehrsordnung 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit):
    70 km/h", 150 Meter vor der Baustelle
  2. Litera b
    gemäß Paragraph 52, Ziff. 10a der Straßenverkehrsordnung 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit):
    50 km/h", 100 Meter vor der Baustelle
  3. Litera c
    gemäß Paragraph 52, Ziff. 10 a der Straßenverkehrsordnung 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit):
    30 km/h", 50 Meter vor der Baustelle.

(3) In beiden Fahrtrichtungen wird, beginnend 150 Meter vor der Baustelle bis 50 Meter nach der Baustelle, ein Überholverbot verordnet.

(4) Die Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Ziff. 4 a der Straßenverkehrsordnung 1960 sind in beiden Fahrtrichtungen beiderseits der Fahrbahn in der angegebenen Entfernung aufzustellen.

(5) Die gleichzeitige Auflösung des Überholverbotes und der Geschwindigkeitsbegrenzung hat 50 Meter nach der Baustelle durch das Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Ziff. 11 der Straßenverkehrsordnung 1960 „Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen" zu erfolgen.

(6) Bleiben auf Grund der Arbeiten nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den Verkehr frei, wird für die Verkehrsteilnehmer, deren Fahrstreifen durch die Arbeiten in Anspruch genommen wird, die Wartepflicht bei Gegenverkehr verordnet.

(7) Das Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Ziff. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 „Wartepflicht bei Gegenverkehr" ist unmittelbar vor der Engstelle aufzustellen.

Paragraph 3

Diese Verordnung ist gemäß Paragraph 44, der Straßenverkehrsordnung 1960 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen.

Paragraph 4

Übertretungen werden gemäß Paragraph 99, Absatz 3, lit. in der geltenden Fassung geahndet.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

(Franz Felsberger)