Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 05. Juli 2023, Zahl: 031-7/45/2023-Sc, mit der die Verordnung über die Festlegung von Aufschließungsgebieten innerhalb des Baulandes geändert wird
Aufgrund des §§ 41 und 38 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021, in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2022 wird verordnet:Aufgrund des Paragraphen 41 und 38 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022, wird verordnet:
I.römisch eins.
Änderungen durch Aufhebung
(1)
Der § 1 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 23. September 1999, Zahl: 031-7/6/1999-Wi (Neufassung der Verordnung vom 26. Juni 1997, Zahl: 031-7/1/1997-Wi/Ma), zuletzt geändert mit Verordnung vom 28. April 2023, Zahl: 031-7/44/2023-Sc, wird im Sinne des Abs. 2 abgeändert.Der Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 23. September 1999, Zahl: 031-7/6/1999-Wi (Neufassung der Verordnung vom 26. Juni 1997, Zahl: 031-7/1/1997-Wi/Ma), zuletzt geändert mit Verordnung vom 28. April 2023, Zahl: 031-7/44/2023-Sc, wird im Sinne des Absatz 2, abgeändert.
(2)
Das festgelegte Aufschließungsgebiet für eine Teilfläche der Parz. 451, KG 72204 Zell bei Ebenthal, mit der Widmung als „Bauland – Wohngebiet“ im Ausmaß von ca. 2.380 m² wird aufgehoben. Die maßgebliche Fläche ist aus der Anlage I zu dieser Verordnung (Lageplan, M = 1:1.000) ersichtlich.Das festgelegte Aufschließungsgebiet für eine Teilfläche der Parz. 451, KG 72204 Zell bei Ebenthal, mit der Widmung als „Bauland – Wohngebiet“ im Ausmaß von ca. 2.380 m² wird aufgehoben. Die maßgebliche Fläche ist aus der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung (Lageplan, M = 1:1.000) ersichtlich.
(3)
Die Erläuterungen zur Aufhebung sind aus der Anlage II zu dieser Verordnung ersichtlich.Die Erläuterungen zur Aufhebung sind aus der Anlage römisch zwei zu dieser Verordnung ersichtlich.
II.römisch zwei.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung im elektronischen Amtsblatt in Kraft.
Der Bürgermeister:
Ing. Christian Orasch e.h.