Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 27. April 2022, Zahl: 031-7/42/2022-Ma, mit der die Verordnung über die Festlegung von Aufschließungsgebieten innerhalb des Baulandes geändert wird
Aufgrund des § 41 und § 38 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021, in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 41 und Paragraph 38, des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020, wird verordnet:
I.römisch eins.
Änderungen durch Aufhebung
(1)
Der § 1 Abs. der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 23. September 1999, Zahl 031-7/6/1999-Wi (Neufassung der Verordnung vom 26. Juni 1997, Zahl 031-7/1/1997-Wi/Ma), zuletzt geändert mit Verordnung vom 28. April 2021, Zahl 031-7/41/2021-Ma, wird im Sinne des Abs. 2 abgeändert.Der Paragraph eins, Abs. der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 23. September 1999, Zahl 031-7/6/1999-Wi (Neufassung der Verordnung vom 26. Juni 1997, Zahl 031-7/1/1997-Wi/Ma), zuletzt geändert mit Verordnung vom 28. April 2021, Zahl 031-7/41/2021-Ma, wird im Sinne des Absatz 2, abgeändert.
(2)
Das festgelegte Aufschließungsgebiet für die Parz. 232/9, KG 72162 Rottenstein, mit der Widmung als „Bauland – Dorfgebiet“ im Ausmaß von 1.791 m² wird aufgehoben. Die maßgebliche Fläche ist aus der Anlage I zu dieser Verordnung (Lageplan, M = 1:1.000) ersichtlich.Das festgelegte Aufschließungsgebiet für die Parz. 232/9, KG 72162 Rottenstein, mit der Widmung als „Bauland – Dorfgebiet“ im Ausmaß von 1.791 m² wird aufgehoben. Die maßgebliche Fläche ist aus der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung (Lageplan, M = 1:1.000) ersichtlich.
(3)
Die Erläuterungen zur Aufhebung sind aus der Anlage II zu dieser Verordnung ersichtlich.Die Erläuterungen zur Aufhebung sind aus der Anlage römisch zwei zu dieser Verordnung ersichtlich.
II.römisch zwei.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung im elektronischen Amtsblatt in Kraft.
Der Bürgermeister:
Ing. Christian Orasch e.h.