Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten
Zahl: 031-1/ÖEK/1/2026-Sc
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Markgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 29.04.2026, Zahl: 031-1/ÖEK/1/2026-Sc, mit welcher das Örtliche Entwicklungskonzept
„EBENTHAL IN KÄRNTEN“
verordnet wird
Aufgrund der Bestimmungen des § 9 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021
(K-ROG 2021), LGBl Nr. 59/2021, in der gültigen Fassung, wird verordnet:Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 9, des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021, (K-ROG 2021), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021,, in der gültigen Fassung, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Geltungsbereich und Inhalt
(1)
Diese Verordnung gilt für das Gemeindegebiet der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten.
(2)
Integrierende Bestandteile dieser Verordnung bilden
a)
in Anlage A der Textteil mit den Zielen und Maßnahmen und
b)
in Anlage B die funktionale Gliederung sowie
c)
in Anlage C der Entwicklungsplan im Maßstab 1:10.000.
§ 2Paragraph 2
Wirkung
(1)
Raumbedeutsame Maßnahmen der Gemeinde dürfen den Zielen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie den überörtlichen Entwicklungsprogrammen nicht widersprechen.
(2)
Der Gemeinderat hat das Örtliche Entwicklungskonzept innerhalb eines Jahres nach Ablauf von zwölf Jahren nach seiner Kundmachung zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen der Planungsgrundlagen die Ziele der Örtlichen Raumordnung zu ändern. Zu einem früheren Zeitpunkt darf das Örtliche Entwicklungskonzept geändert werden, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.
§ 3Paragraph 3
Siedlungsschwerpunkte
(1)
Als Siedlungsschwerpunkte werden verordnet:
a)
Ebenthal, Gradnitz, Reichersdorf, Rosenegg;
b)
Pfaffendorf, Priedl, Rain, Zell;
h)
Haber, Hinterberg, Obitschach, Untermieger;
§ 4Paragraph 4
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im elektronischen Amtsblatt in Kraft.
Der Bürgermeister:
Ing. Christian Orasch