Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 05. Juli 2023, Zahl 011-20/3/2023-Ze:Ma, mit welcher pauschalierte Nebengebühren für die öffentlich-rechtlich Bediensteten sowie die Vertragsbediensteten der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten festgesetzt werden
Gemäß Paragraph 29, Absatz 5 und 6 Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 151, Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,, sowie Paragraph 41, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,, wird verordnet:
Paragraph eins
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf die öffentlich-rechtlich Bediensteten sowie die Vertragsbediensteten der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten.
Paragraph 2
Bemessungsgrundlage
Die im Paragraph 3, angeführten Prozentsätze beziehen sich auf das Gehalt eines Gemeindebeamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
Paragraph 3
Art und Ausmaß der Nebengebühren
für öffentlich-rechtlich Bedienstete
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Führung und Verwaltung der Eichlisten im Bereich des Wasserhaushaltes | monatlich 02,5 v. H. |
Sachbearbeiter für familien- und sozialpolitisches Förderungswesen | monatlich 05,0 v. H. |
für Protokollführung bei Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes, der Ausschüsse und etwaiger Besprechungen | monatlich 08,0 v. H. |
für die selbständige Erledigung der im Zusammenhang mit straßen-polizeilichen Bewilligungen zu erlassenden Verordnungen und Bescheide | monatlich 06,0 v. H. |
für die Erledigung der Versicherungsangelegenheiten | monatlich 05,0 v. H. |
Stufe 1: ● als handwerklich Bediensteter im/für den eigenen Verantwortungsbereich oder ● für die Besorgung von diversen Karosseurarbeiten an Fahrzeugen im Eigentum der Marktgemeinde einschließlich Feuerwehrfahrzeugen | monatlich 01,5 v. H. |
Stufe 2: für Kontrolle und Wartung der elektrischen Anlagen | monatlich 03,0 v. H. |
Stufe 3: für die dienstliche Verwendung bei der Herstellung von Kanalhausanschlüssen und Nebensammlern (Kanalbauzulage) | monatlich 04,0 v. H. |
Stufe 4: ● als handwerklich Bediensteter im eigenen Verantwortungsbereich (als ausgebildeter Wassermeister) oder ● als Vorarbeiter-Stellvertreter (Wirtschaftshofleiter-Stellvertreter) | monatlich 05,0 v. H. |
Stufe 5: für die Vorarbeiterfunktion (Wirtschaftshofleiter) | monatlich 07,5 v. H. |
als Kindergartenleiter/in | monatlich 05,0 v. H. |
für die Hauptverantwortung im Küchenbereich | monatlich 11,5 v. H. |
je sonstigem Arbeitsplatz für das Bedienen von Computern, Buchungsautomaten und ähnlichen Anlagen | monatlich 05,0 v. H. |
Führung und Verwaltung des Ablagesystems (Archives) | monatlich 03,0 v. H. |
Stufe 1a: für das Lenken, Warten und Bedienen der gemeindeeigenen Kraftfahr-zeuge, Geräte und Maschinen (sowie Schneeräumgeräte) | monatlich 02,0 v. H. |
Stufe 1b: für den Weckdienst (und die Organisation) der Schneeräumung und die Streudienste | monatlich 02,0 v. H. |
Stufe 2: für das Lenken, Warten und Bedienen von gemeindeeigenen Kraft- fahrzeugen aller Art einschließlich der Schneeräumgeräte (und für im Zusammenhang mit der Beleuchtung anfallende Arbeiten) | monatlich 04,0 v. H. |
Sonstiger Standesbeamter | monatlich 02,5 v. H. |
Bauleiter für die örtliche Bauleitung und Bauaufsicht auf die Dauer der Bauausführung | monatlich 06,0 v. H. |
Betriebsleiter für die Leitung der gemeindlichen Betriebe und Unternehmungen (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft und Mietwohnobjekte) | monatlich 02,0 v. H. |
● für Straßenerhaltungsarbeiten, Wasserleitungs-, Kanalbau und Arbeiten an der öffentlichen Beleuchtung oder ● für Straßenerhaltungsarbeiten, den Wasserleitungsbau, Kanalbau und die Müllabfuhr oder ● im Zusammenhang mit der Durchführung von Straßenerhaltungs-arbeiten, Wasserleitungsbauarbeiten sowie der Reinigung von Altstoffsammelstellen und der Abfuhr von Abfällen | monatlich 01,5 v. H. |
für Vertragsbedienstete im Wirtschaftshof
für Arbeiten bei der Wasserversorgungsanlage, Kanalisation, öffentlichen Beleuchtung, Straßenerhaltung und alle anderen Tätigkeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind | monatlich 01,5 v. H. |
Paragraph 4
Auszahlung
Paragraph 5
Neubemessung
Die pauschalierte Nebengebühr wird neu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Tätigkeitsbereich wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung einer pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten, wirksam.
Paragraph 6
Inkrafttreten
Der Bürgermeister:
Ing. Christian Orasch e.h.