Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 05. Juli 2023, Zahl 011-20/3/2023-Ze:Ma, mit welcher pauschalierte Nebengebühren für die öffentlich-rechtlich Bediensteten sowie die Vertragsbediensteten der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten festgesetzt werden

Gemäß Paragraph 29, Absatz 5 und 6 Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 151, Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,, sowie Paragraph 41, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins

Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf die öffentlich-rechtlich Bediensteten sowie die Vertragsbediensteten der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten.

Paragraph 2

Bemessungsgrundlage

Die im Paragraph 3, angeführten Prozentsätze beziehen sich auf das Gehalt eines Gemeindebeamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.

Paragraph 3

Art und Ausmaß der Nebengebühren

(1)
Überstundenvergütungen gemäß Paragraph 153, Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG

für öffentlich-rechtlich Bedienstete

Sonstige Standesbeamte* für außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Trauungen je Tag:

Für 1 Trauung ……………………2 Überstunden

Für 2 Trauungen…………………4 Überstunden

Für jede weitere Trauung…..1 Überstunde

(2)
Mehrleistungszulagen gemäß Paragraph 158, Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG

a)
für öffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete in der Verwaltung

Amtsleiter-Stellvertreter

monatlich 10,0 v. H.

Hauptverantwortung für Personalverrechnung

monatlich 07,0 v. H.

Betriebsleiter für die Leitung der gemeindlichen Betriebe und Unternehmungen (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft und Mietwohnobjekte)

monatlich 02,0 v. H.

Bauleiter für die örtliche Bauleitung und Bauaufsicht auf die Dauer der Bauausführung

monatlich 07,0 v. H.

Sachbearbeiter für Veranstaltungswesen

monatlich 05,0 v. H.

Sachbearbeiter für Sozialwesen

monatlich 02,0 v. H.

Sachbearbeiter für Wege- und Grundstücksteilungsangelegenheiten, Flächenwidmungsplan

monatlich 07,0 v. H.

Sachbearbeiter für Bauwesen

monatlich 07,0 v. H.

Führung und Verwaltung der Eichlisten im Bereich des Wasserhaushaltes

monatlich 02,5 v. H.

Sachbearbeiter für familien- und sozialpolitisches Förderungswesen

monatlich 05,0 v. H.

für Protokollführung bei Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes, der Ausschüsse und etwaiger Besprechungen

monatlich 08,0 v. H.

für die selbständige Erledigung der im Zusammenhang mit straßen-polizeilichen Bewilligungen zu erlassenden Verordnungen und Bescheide

monatlich 06,0 v. H.

für die Erledigung der Versicherungsangelegenheiten

monatlich 05,0 v. H.

b)
für Vertragsbedienstete im Wirtschaftshof

Stufe 1:

●      als handwerklich Bediensteter im/für den eigenen Verantwortungsbereich oder

●      für die Besorgung von diversen Karosseurarbeiten an Fahrzeugen im Eigentum der Marktgemeinde einschließlich Feuerwehrfahrzeugen

monatlich 01,5 v. H.

Stufe 2:

für Kontrolle und Wartung der elektrischen Anlagen

monatlich 03,0 v. H.

Stufe 3:

für die dienstliche Verwendung bei der Herstellung von Kanalhausanschlüssen und Nebensammlern (Kanalbauzulage)

monatlich 04,0 v. H.

Stufe 4:

●      als handwerklich Bediensteter im eigenen Verantwortungsbereich (als ausgebildeter Wassermeister) oder

●      als Vorarbeiter-Stellvertreter (Wirtschaftshofleiter-Stellvertreter)

monatlich 05,0 v. H.

Stufe 5:

für die Vorarbeiterfunktion (Wirtschaftshofleiter)

monatlich 07,5 v. H.

c)
für Vertragsbedienstete in der Kinderbetreuung

als Kindergartenleiter/in

monatlich 05,0 v. H.

d)
für Vertragsbedienstete im Bereich der Küche

für die Hauptverantwortung im Küchenbereich

monatlich 11,5 v. H.

(3)
Erschwerniszulagen gemäß Paragraph 160, Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG

a)
für öffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete in der Verwaltung

je sonstigem Arbeitsplatz für das Bedienen von Computern, Buchungsautomaten und ähnlichen Anlagen

monatlich 05,0 v. H.

Führung und Verwaltung des Ablagesystems (Archives)

monatlich 03,0 v. H.

b)
für Vertragsbedienstete im Wirtschaftshof

Stufe 1a:

für das Lenken, Warten und Bedienen der gemeindeeigenen Kraftfahr-zeuge, Geräte und Maschinen (sowie Schneeräumgeräte)

monatlich 02,0 v. H.

Stufe 1b:

für den Weckdienst (und die Organisation) der Schneeräumung und die Streudienste

monatlich 02,0 v. H.

Stufe 2:

für das Lenken, Warten und Bedienen von gemeindeeigenen Kraft-

fahrzeugen aller Art einschließlich der Schneeräumgeräte (und für im Zusammenhang mit der Beleuchtung anfallende Arbeiten)

monatlich 04,0 v. H.

(4)
Aufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 162, Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG

a)
für öffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete in der Verwaltung

Sonstiger Standesbeamter

monatlich 02,5 v. H.

Bauleiter für die örtliche Bauleitung und Bauaufsicht auf die Dauer der Bauausführung

monatlich 06,0 v. H.

Betriebsleiter für die Leitung der gemeindlichen Betriebe und Unternehmungen (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung,

Abfallwirtschaft und Mietwohnobjekte)

monatlich 02,0 v. H.

b)
für Vertragsbedienstete im Wirtschaftshof

●      für Straßenerhaltungsarbeiten, Wasserleitungs-, Kanalbau und Arbeiten an der öffentlichen Beleuchtung oder

●      für Straßenerhaltungsarbeiten, den Wasserleitungsbau, Kanalbau und die Müllabfuhr oder

●      im Zusammenhang mit der Durchführung von Straßenerhaltungs-arbeiten, Wasserleitungsbauarbeiten sowie der Reinigung von Altstoffsammelstellen und der Abfuhr von Abfällen

monatlich 01,5 v. H.

(5)
Gefahrenzulage gemäß Paragraph 161, Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG

für Vertragsbedienstete im Wirtschaftshof

für Arbeiten bei der Wasserversorgungsanlage, Kanalisation, öffentlichen Beleuchtung, Straßenerhaltung und alle anderen Tätigkeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind

monatlich 01,5 v. H.

Paragraph 4

Auszahlung

(1)
Die pauschalierten Nebengebühren werden mit dem Monatsbezug im Vorhinein ausbezahlt.

(2)
Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder durch eine Dienstverhinderung auf Grund eines Unfalles nicht berührt. Ist der Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf die Dauer dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten jenes Monats, in dem der Bedienstete den Dienst wieder antritt.

Paragraph 5

Neubemessung

Die pauschalierte Nebengebühr wird neu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Tätigkeitsbereich wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung einer pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten, wirksam.

Paragraph 6

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 01. August 2023 in Kraft.

(2)
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuerkannten Nebengebühren bleiben bis zu einer etwaigen Aberkennung in der festgelegten Höhe aufrecht.

(3)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 23. Februar 2022, Zahl 011-20/2/2022-Ze/Ma, außer Kraft.

Der Bürgermeister:     

Ing. Christian Orasch e.h.