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Zahl: 011-20/1998-Wi Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 17. Dezember 1998, mit welcher bestimmte, an öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten zu gewährende Nebengebühren pauschaliert werden. Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 1 und 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, in Zusammenhalt mit Paragraph 151, ff des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, beide in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1998, sowie Paragraphen 14 und 15 der Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, wird verordnet: Paragraph eins Anwendungsbereich und Ausmaß Die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten für die Ausübung bestimmter Funktionen und Tätigkeiten zustehenden Nebengebühren werden pauschaliert festgesetzt. Die in Betracht kommenden Funktionen und Tätigkeiten sowie Art und Umfang der Pauschalierung sind in der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellenden Anlage angeführt. Paragraph 2 Bemessungsgrundlage (1) Die in der Anlage angeführten Prozentsätze sind solche des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2. (2) Die in der Anlage angeführten Schillingbeträge ändern sich jeweils in jenem Ausmaß, in welchem das Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, geändert wird. Paragraph 3 Auszahlung (1) Die pauschalierten Nebengebühren werden mit dem Monatsbezug im vorhinein ausgezahlt. (2) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles, nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf die Dauer dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten jenes Monats, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Paragraph 4 Neubemessung Die pauschalierte Nebengebühr wird neu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühren mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten, wirksam. Paragraph 5 Inkrafttreten (1) Die Verordnung tritt am 01. Jänner 1999 in Kraft. 2) Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ebental (jetzt Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten) vom 18. Dezember 1997, Zahl 011-20/1987-Wi außer Kraft. Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister:
(Woschitz) Angeschlagen am: Abgenommen am:
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Anlage zur Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 17. Dezember 1998, Zahl 011-20/1998-Wi, betreffend die Pauschalierung von Nebengebühren für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten | |||
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römisch eins. Überstundenvergütung gemäß Paragraph 153, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 | |||
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1. Amtsleiter .................................................................................................... | monatlich 15,0 v. H. | ||
2. Praktizierender Standesbeamter *) ............................................................ | monatlich 10,0 v. H. | ||
3. Sonstige Standesbeamte *) für außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Trauungen je Tag: |
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| 3.1. für eine Trauung............................ | 2 Überstunden | |
| 3.2. für zwei Trauungen ....................... | 4 Überstunden | |
| 3.3. für jede weitere Trauung .............. | 1 Überstunde | |
4. Schriftführer bei den Sitzungen des Gemeinderates, Gemeinde- vorstandes und der Ausschüsse .............................................................. | monatlich 15,0 v. H. | ||
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*) Begriffserläuterung: Praktizierender Standesbeamte ist jener Gemeindebeamte, der die Voraussetzungen für diese Tätigkeit er- bringt, zum Standesbeamten bestellt ist und nach der internen Dienstaufteilung mit der laufenden Führung der Standesamtsgeschäfte betraut ist. Sonstige Standesbeamte sind jene Beamte, die die Voraus- setzungen für diese Tätigkeit erbringen und bei Bedarf vertretungsweise die Standesamtsgeschäfte wahr- zunehmen haben. In beiden Fällen ist die erfolgte Bestellung zum Standesbeamten der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten absolute Voraussetzung. | |||
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römisch zwei. Mehrleistungszulage gemäß Paragraph 158, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 | |||
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1. Amtsleiter .................................................................................................... | monatlich 10,0 v. H. | ||
2. Amtsleiter-Stellvertreter ............................................................................. | monatlich 10,0 v. H. | ||
3. Finanzverwalter .......................................................................................... | monatlich 07,0 v. H. | ||
4. Hauptbuchhalter ......................................................................................... | monatlich 07,0 v. H. | ||
5. Betriebsleiter für die Leitung der gemeindlichen Betriebe und Unter- nehmungen (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft und Mietwohnobjekte) ......................................................................................... | monatlich 02,0 v. H. | ||
6. Bauleiter für die örtliche Bauleitung und Bauaufsicht auf die Dauer der Bau- ausführung ................................................................................................... | monatlich 07,0 v. H. | ||
7. Leiter und Organisator der EDV ............................................................... | monatlich 07,0 v. H. | ||
8. Sachbearbeiter für Sozialwesen ................................................................ | monatlich 07,0 v. H. | ||
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römisch drei. Erschwerniszulage gemäß Paragraph 160, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 | |||
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1. Hauptbuchhalter für die Bedienung der EDV-Anlage ................................. | monatlich 07,5 v. H. | ||
2. Finanzverwalter für die Führung der Gemeindekasse ................................. | monatlich 10,0 v. H. | ||
3. je sonstigem Arbeitsplatz für das Bedienen von Computern, Buchungs- automaten und ähnlichen Anlagen ............................................................... | monatlich 05,0 v. H. | ||
4. Leiter und Organisator der EDV ................................................................ | monatlich 07,5 v. H. | ||
5. Führung und Verwaltung des Ablagesystems (Archives) ....................... | monatlich 03,0 v. H. | ||
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römisch vier. Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 162, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 | |||
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1. Amtsleiter .................................................................................................... | monatlich 10,0 v. H. | ||
2. Praktizierender Standesbeamter ............................................................... | monatlich 05,0 v. H. | ||
3. Sonstiger Standesbeamter ........................................................................ | monatlich 02,5 v. H. | ||
4. Bauleiter für die örtliche Bauleitung und Bauaufsicht auf die Dauer der Bauausführung ............................................................................................. | monatlich 07,5 v. H. | ||
5. Betriebsleiter für die Leitung der gemeindlichen Betriebe und Unter- nehmungen (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft und Mietwohnobjekte) ......................................................................................... | monatlich 02,0 v. H. | ||
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römisch fünf. Fehlgeldentschädigung gemäß Paragraph 163, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 | |||
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1. Finanzverwalter für die Führung der Hauptkasse ....................................... | monatlich S 1.500,-- | ||
Die Anlage entspricht in der vorliegenden Fassung dem Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 17. Dezember 1998. Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: (Woschitz) | |||