Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 06. März 2024, Zahl: 004-0/3/2024-Ze/Pro, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse geregelt wird (Sitzungsgeldverordnung 2024)
Gemäß § 29 Abs. 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2023, wird verordnet: Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Sitzungsgeld
(1)
Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach § 29 Abs. 4 oder 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, das Sitzungsgeld in der in § 2 festgesetzten Höhe. Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Paragraph 29, Absatz 4, oder 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, das Sitzungsgeld in der in Paragraph 2, festgesetzten Höhe.
(2)
Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.
§ 2Paragraph 2
Höhe des Sitzungsgeldes
Das Sitzungsgeld wird pro Sitzung mit € 170,00 festgesetzt.
§ 3Paragraph 3
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(2)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 20. April 2017, Zahl: 004-0/1/2017-Ze/Pro, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und Gemeindevorstandes festgesetzt wird, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Ing. Christian Orasch e.h.