Ortspolizeiliche Verordnung
des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 08.05.2020,
Zahl: 003-5/4/2020-Ze
Gemäß § 12 Abs. 2 K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, wird folgende ortspolizeiliche Verordnung für das Gebiet der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten erlassen:Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, wird folgende ortspolizeiliche Verordnung für das Gebiet der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten erlassen:
§ 1Paragraph eins
Allgemeines
Aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2), welches die Erkrankung COVID-19 hervorrufen kann, werden umfangreiche Maßnahmen gesetzt, um die Ausbreitung des Virus in der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten zu erschweren. Betroffen hiervon sind die Kulturhäuser der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten, die Märkte im Sinne der Marktordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 10.04.2019, Zahl: 828/04/2019-Ze/Zi sowie die gemeindeeigenen Turnsäle zur außerschulischen Nutzung.
§ 2Paragraph 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Unter dem Begriff „Veranstaltung“ im Sinne dieser ortspolizeilichen Verordnung wird jede Zusammenkunft von zwei oder mehreren Personen verstanden, unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Veranstaltung stattfindet.
(2)
Als Veranstaltung im Sinne dieser ortspolizeilichen Verordnung gilt nicht
a)
die Begehung und Benützung von Gebäuden und Liegenschaften der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten, die zum Zwecke der Erhaltung und Wartung derselben durchgeführt werden;
b)
Fraktionssitzungen, Gemeindevorstände, Gemeinderäte, Gemeinderats- Ausschüsse;
d)
Sonstige Zusammenkünfte, die unter Einhaltung der verpflichtenden COVID-Vorgaben zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens vonnöten sind.
§ 3Paragraph 3
Kulturhäuser
(1)
Im Eigentum der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten stehen folgende Kulturhäuser:
a)
Mehrzweckhaus Ebenthal (Gradnitz)
b)
Mehrzweckhaus Gurnitz (ausschließlich Veranstaltungssaal)
c)
Veranstaltungssaal in der ehemaligen VS Mieger
d)
Vereinsraum im Feuerwehr-Mehrzweckhaus Schwarz
(2)
Die Benützung der unter Abs. 1 angeführten Gebäude zum Zwecke der Abhaltung von Veranstaltungen ist bis einschließlich 01.07.2020 verboten. Die Benützung der unter Absatz eins, angeführten Gebäude zum Zwecke der Abhaltung von Veranstaltungen ist bis einschließlich 01.07.2020 verboten.
§ 4Paragraph 4
Turnsäle
(1)
Folgende Turnsäle sind in der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten eingerichtet:
a)
Turnsaal in der VS Ebenthal
b)
Turnsaal in der VS Zell/Gurnitz
c)
Turnsaal in der ehemaligen VS Mieger
(2)
Die Nutzung der Turnsäle zum Zwecke von außerschulischen Veranstaltungen ist bis einschließlich 01.07.2020 verboten.
§ 5Paragraph 5
Märkte
(1)
In der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten gibt es folgende Märkte im Sinne der Marktordnung des Gemeinderates vom 10.04.2019, Zahl: 828/04/2019-Ze/Zi:
(2)
Die Abhaltung von Märkten gem. Abs. 1 hat ab 11.05.2020 unter Anwendung und Berücksichtigung folgender Regelungen zu erfolgen:Die Abhaltung von Märkten gem. Absatz eins, hat ab 11.05.2020 unter Anwendung und Berücksichtigung folgender Regelungen zu erfolgen:
a)
Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Kärnten aufgrund der COVID-19-Prävention;
b)
Der Ausschank von Getränken ist verboten;
c)
Verköstigungen und Ausspeisungen sind verboten;
d)
Stehtische, Bierbänke udgl. sind verboten;
e)
Die Marktbesucher/innen haben nach dem Warenkauf das Marktgebiet wieder zu verlassen;
f)
Ausschilderung von Verhaltensregelungen an gut sichtbarer Stelle;
g)
Das Marktorgan ist für die Einhaltung aller Schutzbestimmungen verantwortlich.
§ 6Paragraph 6
Verwaltungsübertretung
Wer gegen die im Rahmen dieser ortspolizeilichen Verordnung verfügten Verbote verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
§ 7Paragraph 7
Inkrafttreten
(1)
Diese ortspolizeiliche Verordnung tritt mit 11.05.2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 01.07.2020.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser ortspolizeilichen Verordnung treten die ortspolizeiliche Verordnung des Bürgermeisters vom 11.03.2020, Zahl: 003-5/1/2020-Ze/Pro sowie die hierzu erlassenen Novellen vom 21.03.2020, Zahl: 003-5/2/2020-Ze/Pro und vom 14.04.2020, Zahl: 003-5/3/2020-Ze/Pro, außer Kraft.
(3)
Diese ortspolizeiliche Verordnung ist an der Amtstafel der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten sowie an der digitalen Amtstafel auf der Gemeindehomepage, an gut sichtbarer Stelle im Bereich der Eingänge der betroffenen Kulturhäuser und in Bezug auf die Märkte im Bereich der angrenzenden kommunalen Gebäude an gut sichtbarer Stelle kundzumachen.
Der Bürgermeister:
Franz Felsberger
Ergeht nachrichtlich an:
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Medien: ORF, Kleine Zeitung, Kronenzeitung
Angeschlagen am: 08.05.2020
Angeschlagen bis: 01.07.2020
Abgenommen am: …………………………….