Ortspolizeiliche Verordnung
des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 22. Dezember 2023, Zahl: 003-5/3/2023-Ze/Pro, mit welcher Maßnahmen zum Zwecke der Evakuierung und der eingeschränkten Benutzbarkeit von Liegenschaften festgelegt werden
Aufgrund der Paragraph 73, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:
Paragraph eins
Gegenstand
Paragraph 2
Nutzungseinschränkungen
Die Nutzung wird auf die Bewirtschaftung, die Verbringung von Gegenständen und das sonstige kurze Verweilen eingeschränkt. Hierbei ist insbesondere auf Wetterphasen zu achten, bei denen es witterungsbedingt weder Regen noch Schnee noch Frost oder ein Abtauen gibt. Die Nutzung für Wohnzwecke ist untersagt. Die Nutzung hat in Eigenverantwortung zu erfolgen.
Die Nutzung ist bis auf Weiteres uneingeschränkt möglich. Unbeschadet dessen ist hierbei insbesondere auf Wetterphasen zu achten, bei denen es witterungsbedingt weder Regen noch Schnee noch Frost oder ein Abtauen gibt. Die Nutzung hat in Eigenverantwortung zu erfolgen.
Paragraph 3
Inkrafttreten
Der Bürgermeister:
Ing. Christian Orasch e.h.