Ortspolizeiliche Verordnung (2. Novelle)

des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 11.03.2020,

Zahl: 003-5/3/2020-Ze/Pro

Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, K-AGO, LGBI. Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 80 aus 2019,, wird folgende ortspolizeiliche Verordnung für das Gebiet der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten erlassen:

Artikel römisch eins

(1)
In Paragraph 3, wird der Begriff „03.04.2020“ durch den Begriff „bis auf Widerruf“ ersetzt.
(2)
In Paragraph 4, wird der Begriff „03.04.2020“ durch den Begriff „bis auf Widerruf“ ersetzt.
(3)
In Paragraph 5, wird der Begriff „03.04.2020“ durch den Begriff „bis auf Widerruf“ ersetzt.
(4)
In Paragraph 6, wird der Begriff „03.04.2020“ durch den Begriff „bis auf Widerruf“ ersetzt.
(5)
In Paragraph 9, wird der Begriff „13.04.2020“ durch den Begriff „bis auf Widerruf“ ersetzt.

Artikel römisch zwei

Diese Novelle tritt mit Wirkung vom 14.04.2020 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Franz Felsberger e. h.

Ergeht nachrichtlich an:

BH Klagenfurt-Land, Gesundheitswesen (bhkl.gesundheitswesen@ktn.gv.at)
Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 5 – Gesundheit (abt5.post@ktn.gv.at)
Polizeiinspektion Ebenthal (PI-K-Ebenthal@polizei.gv.at)
Landespolizeidirektion Kärnten (lpd-k@polizei.gv.at)
Medien: ORF, Kleine Zeitung, Kronenzeitung

Angeschlagen am: 10.04.2020

Abgenommen am: …………………………….