Ortspolizeiliche Verordnung

(konsolidierte Fassung)

des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 11.09.2023, Zahl: 003-5/2/2023-Ze/Pro, mit welcher Maßnahmen zum Zwecke der Evakuierung und der eingeschränkten Benutzbarkeit von Liegenschaften festgelegt werden

Aufgrund der Paragraph 73, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins

Evakuierung und Nutzungseinschränkungen

(1)
Die in Paragraph 2, angeführten Liegenschaften werden evakuiert. Ihre Nutzung wird für Wohnungszwecke untersagt und auf die unter Absatz 2, angeführten Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt.
(2)
Ausgenommen von der Untersagung der Nutzung ist die Bewirtschaftung, die Verbringung von Gegenständen und das sonstige kurze Verweilen. Hierbei ist insbesondere auf Wetterphasen zu achten, bei denen es witterungsbedingt weder Regen, noch Schnee, noch Frost oder ein Abtauen gibt.
(3)
Die unter Absatz 2, angeführten Nutzungen haben in Eigenverantwortung zu erfolgen.

Paragraph 2

Liegenschaften

Folgende Liegenschaften werden evakuiert bzw. sind von einer Nutzungseinschränkung umfasst:

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Goritschach 2
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Goritschach 21
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Goritschach 23
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Goritschach 24
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Goritschach 27
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Schwarz 41

Paragraph 3

Aufhebungsbestimmungen

Für folgende Liegenschaften wurden die Evakuierungen bzw. Nutzungseinschränkungen, welche mit ortspolizeilicher Verordnung vom 05.08.2023 bzw. 06.08.2023 veranlasst wurden, mit Wirkung vom 07.08.2023 bzw. 31.08.2023 aufgehoben:

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Rottenstein 7 nur „altes unbewohntes Haus“ und Wirtschaftsgebäude
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Rottenstein 11
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Rottenstein 11
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Rottenstein 14
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Rottenstein 13
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Rottenstein 16
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Rottenstein 21
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Rottenstein 36
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Rottenstein 45
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Baustelle auf Parz. Nr. 232/9, KG 72162 Rottenstein, ist unverzüglich einzustellen
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Goritschach 3
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Goritschach 5
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Goritschach 20
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Goritschach 25
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Goritschach 28
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Kosasmojach 7
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Kossiach 8
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Kossiach 8a
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Kossiach 20
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Kossiach 21

Paragraph 4

Inkrafttreten

Diese ortspolizeiliche Verordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, mit dem sie an der Amtstafel der Marktgemeinde kundgemacht worden ist.

Der Bürgermeister:

Ing. Christian Orasch e.h.