Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 06. März 2024, Zahl: 003-2/2/2024-Ze, mit der eine Geschäftsordnung erlassen wird (Geschäftsordnung 2024)

Gemäß Paragraph 50, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:

Paragraph eins

Rechte und Pflichten des Vorsitzenden

(1)
Zu Beginn der Sitzung – bei späterem Eintritt einer Verhinderung dann – hat der Vorsitzende bekanntzugeben, wer verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen bzw. die entsprechende Vertretung bekanntzugeben.
(2)
Der Vorsitzende hat das Vorliegen der Beschlussfähigkeit festzustellen.
(3)
Wenn ein Fall eintritt, für den die geschäftsordnungsmäßigen Bestimmungen der K-AGO beziehungsweise dieser Verordnung nicht ausreichen, hat der Vorsitzende den Gemeinderat (Kollegialorgan) um dessen Meinung zu befragen. Über die Befragung ist abzustimmen.

Paragraph 2

Unterbrechung der Sitzung

(1)
Auf Verlangen der einfachen Mehrheit der Sitzungsteilnehmer hat der Vorsitzende die Gemeinderatssitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.
(2)
Ergibt sich im Gemeindevorstand oder in einem Ausschuss Beschlussunfähigkeit, hat der Vorsitzende die Sitzung entweder zu schließen oder sie auf angemessene Zeit zu unterbrechen.

Paragraph 3

Schluss der Debatte

(1)
Wenn je Fraktion zumindest ein Redner gesprochen hat, kann der Antrag auf Schluss der Debatte ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden. Der Antrag ist vom Vorsitzenden sofort zur Abstimmung zu bringen. Das Kollegialorgan entscheidet darüber ohne Debatte.
(2)
Spricht sich das Kollegialorgan für den Schluss der Debatte aus, so ist nur mehr den vorgemerkten Rednern das Wort zu erteilen.
(3)
Wird nach Schluss der Debatte ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gestellt, so hat das Kollegialorgan vorerst darüber zu entscheiden, ob die Debatte wieder zu eröffnen ist.

Paragraph 4

Anträge zur Geschäftsbehandlung

(1)
Anträge zur Geschäftsbehandlung stellen Anträge dar, die nicht auf eine inhaltliche Erledigung eines (Verhandlungs-)Gegenstandes abzielen, sondern das Beratungs- und Beschlussfassungsverfahren im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder im Ausschuss in bestimmter Hinsicht gestalten sollen.
(2)
Anträge zur Geschäftsbehandlung müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Vorsitzenden ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.
(3)
Anträge zur Geschäftsbehandlung sind insbesondere:

a) Anträge, die die Öffentlichkeit bei der Sitzung des Gemeinderates ausschließen;

b) Anträge auf Rückverweisung eines Tagesordnungspunktes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung;

c) Anträge darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Befangenheit begründet;

d) Anträge auf Vertagung;

e) Anträge auf Rückverweisung an den Gemeindevorstand;

f) Anträge auf Schluss der Debatte;

g) Anträge auf Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung;

h) Anträge auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung;

i) Anträge auf Durchführung einer namentlichen Abstimmung oder einer Abstimmung durch Stimmzettel;

j) Anträge auf Unterbrechung der Sitzung;

k) Anträge auf Erteilung des Ordnungsrufes oder des Rufes zur Sache;

l) Anträge auf Verlesung einer Anfrage;

m) Anträge auf Richtigstellung der Niederschrift.

Paragraph 5

Abstimmung und Beschlussfassung

(1)
Die Reihenfolge der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt. Die Abstimmung über voneinander verschiedene Anträge ist derart zu reihen, dass die wahre Meinung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses zum Ausdruck kommt.
(2)
Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben. Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand oder der Ausschuss kann jedoch auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung bestimmen, dass namentlich oder mittels Stimmzettel abzustimmen ist.
(3)
Die Vornahme einer Gegenprobe ist zulässig.
(4)
Von der Berichterstattung zu Anträgen ohne grundsätzliche Bedeutung, die in der gleichen Art ständig wiederkehren, die vom Gemeindevorstand einstimmig beschlossen und von keinem Ausschuss abgelehnt worden sind, kann abgesehen werden, wenn schriftliche Ausfertigungen des Antrages an die Mitglieder des Gemeinderates verteilt worden sind und wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.
(5)
Hat der Ausschuss beziehungsweise der Gemeindevorstand in Angelegenheiten einen Beschluss gefasst, so kann dieser Beschluss so lange geändert werden, so lange die entsprechenden Angelegenheiten noch nicht Tagesordnungspunkt für eine Gemeinderatssitzung (Gemeindevorstandssitzung) sind.

Paragraph 6

Selbständige Anträge

(1)
Jedes Mitglied des Gemeinderates, der Gemeindevorstand beziehungsweise im Rahmen seiner Zuständigkeit der Ausschuss, ist berechtigt, schriftlich, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, selbständige Anträge an den Gemeinderat zu stellen.
(2)
Selbständige Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Gemeinderatssitzung, in der dieser Antrag behandelt werden soll, zurückgezogen werden.
(3)
Selbstständige Anträge sind über den Weg des Leiters des inneren Dienstes dem Vorsitzenden zu überreichen.
(4)
Der Leiter des inneren Dienstes hat auf dem selbstständigen Antrag folgende Vermerke vor der Überreichung an den Vorsitzenden anzubringen:
a)
laufende Nummer des Antrages, beginnend mit der Zahl 1 je Amtsperiode des Gemeinderates;
b)
Datum der Einbringung des selbstständigen Antrages;
c)
laufende Nummer des Gremiums je Kalenderjahr (z.B. GR 1 aus 2024,);
d)
Empfehlung einer Zuweisung an ein vorberatendes Gremium unter Berücksichtigung des vom Gemeinderat festgelegten Wirkungskreises gem. Paragraph 26, Absatz eins, K-AGO bei Ausschüssen und des Aufgabenbereichs im Sinne dieser Verordnung und gemäß Paragraph 62, K-AGO beim Gemeindevorstand.

Paragraph 7

Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand

(1)
Dem Gemeindevorstand werden die nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch das Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind, ausgenommen die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, zur selbstständigen Erledigung übertragen.
(2)
Die Übertragung umfasst folgende Aufgaben:
a)
Aufgaben, mit denen Mittelverwendungen verbunden sind, für die im Voranschlag eine Bedeckung vorgesehen ist und soweit diese Ausgaben im Einzelfall fünf Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2023,, des zweitvorangegangen Finanzjahres übersteigt, jedoch maximal € 110.000,00 exklusive einer allenfalls anfallenden Steuer.
b)
einzelne nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind und durch Beschluss des Gemeinderates, etwa auch in Form von Richtlinien und Ordnungen, übertragen werden.

Paragraph 8

Niederschrift

(1)
Der Leiter des inneren Dienstes hat den Schriftführer zu bestimmen.
(2)
Niederschriften über Verhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses dürfen von den in der K-AGO vorgesehenen Personen nur unterfertigt werden, sofern sie in den Gremien während der Beratungen auch tatsächlich anwesend waren.
(3)
Die Unterfertigung der Niederschrift hat im Gemeindeamt unter Anwesenheit eines hierzu durch den Leiter des inneren Dienstes eingeteilten Verwaltungsbediensteten zu erfolgen.

(4) In Ausnahmefällen, wie bei Krankheit, kann die Fertigung auch außerhalb des Gemeindeamtes, jedoch unter Anwesenheit eines hierzu durch den Leiter des inneren Dienstes eingeteilten Verwaltungsbediensteten, erfolgen.  

Paragraph 9

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 13. März 2013, Zahl: 003-2/2013-Ze/Ma, außer Kraft.

Der Bürgermeister:,

Ing. Christian Orasch e.h.