GEMEINDE LESACHTAL

Bez. Hermagor

9653 Liesing

Tel.: 04716 - 242, Fax: 04716 - 242 - 20

DVR: 0513610

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 17.12.2001, Zahl 920-5/2001, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, FAG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,, und Paragraphen eins und 2 des Hundeabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2001,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)              Für das Halten von Hunden werden Hundeabgaben ausgeschrieben.

(2)              Hundeabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

Paragraph 2,

Abgabengegenstand

(1)               Der Hundeabgabe unterliegt auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung (Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBI. römisch eins Nr. 3/2001) das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

(2)               Der Hundeabgabe unterliegt auf Grund des Hundeabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970, das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

(3)              Die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf Blindenführerhunde sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollwache und des Bundesheeres.

Paragraph 3,

Begriffbestimmung

(1)              Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen verwendet werden und im Hinblick auf ihre Art und ihre Ausbildung in einem Abrichtekurs geeignet sind, diese Aufgabe zu erfüllen.

(2)              Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten solche Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden, insbesondere die Diensthunde des beeideten Jagdschutzpersonals.

Paragraph 4,

Schuldner

(1)              Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, dass ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.

(2)              Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.

(3)              Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.

(4)              Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Absatz 5, keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, besonders hinzuweisen.

(5)              Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonstwie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten; wäre für den neu erworbenen Hund eine höhere Abgabe zu leisten als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, besonders hinzuweisen.

Paragraph 5,

Ausmaß

Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten von

a)              einem Wachhund

..................................................Euro 11,--

b)              einem Hund, der in Ausübung eines Berufes

              oder Erwerbes gehalten wird

..................................................Euro 11,--

c)              jedem weiteren Hund, der in Ausübung eines

Berufes oder Erwerbes gehalten wird

...............................................Euro   8,--

d)              für alle übrigen Hunde

...................................................Euro 15,--

Paragraph 6,

Befreiungen

(1)              Von der Hundeabgabe ist das Halten von

befreit.

(2)              Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

Paragraph 7,

Abgabenbescheid

(1)              Die Abgabe ist mit dem Entstehen der Abgabepflicht für die kommenden Jahre mit Bescheid festzusetzen.

(2)              Bei Änderung des Ausmaßes der Abgabe, des Umfanges der Abgabe und bei Wegfall der Abgabepflicht ist ein neuer Bescheid zu erlassen.

Paragraph 8,

Fälligkeit

Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Februar eines jeden Jahres fälllig; sie ist am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.

Paragraph 9,

Meldung

(1)              Der Abgabenschuldner hat das Entstehen des Abgabenanspruches und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

(2)              Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen des Abgabenanspruches dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

(3)              Der Abgabenanspruch erlischt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Februar des darauffolgenden Jahres erfolgt.

Paragraph 10,

Hundemarken

(1)              Die Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe nach Paragraph 2, Absatz eins, mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke

gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5, nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde (Paragraph 10, Absatz 3, des Hundeabgabengesetzes) für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.

(2)              Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbar befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.

(3)              Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden; in diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.

(4)              Die Gültigkeit der Hundemarke erlischt mit der Beendigung der Abgabenpflicht.

(5)              Die Bestimmungen des Absatz eins bis 5 gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die

an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder die in Anstalten von Tierschutzvereinen oder ähnlichen Institutionen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und die sich nicht außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften aufhalten.

Paragraph 11,

Wirksamkeitsbeginn

(1)              Diese Verordnung tritt am 1.01.2002 in Kraft.

(2)              Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung

vom 14.10.1981, außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Angeschlagen am: 31.12.2001

Abgenommen am: