Voranschlagsverordnung
Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 20.12.2021, Zl. 900-2-2/2021, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2022)
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2022.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 3.259.300,--
Aufwendungen: € 3.366.500,--
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 9.600,--
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 20.400,--
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1 € -118.000,--
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 3.062.400,--
Auszahlungen: € 3.110.600,--_______
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:2 € -48.200,--
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte3 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
01 Zentralamt, 16 Feuerwehrwesen, 21 Allgemeinbildender Unterricht,
24 Vorschulische Erziehung, 82 Wirtschaftshof
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen4 wie folgt festgelegt:
€ 450.000,--
Paragraph 5,
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Johann Windbichler e.h.
1 Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.
2 Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.
3 Zweite Dekade des Ansatzes.
4 Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019.