1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2021

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 20.12.2021, Zl. 900-2-1/2021, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2021 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2021)

Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2021.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 3.660.600,--

Aufwendungen:        € 3.781.600,--

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 148.800,--

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 72.200,--

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:   € 44.400,--

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 3.343.900,--

Auszahlungen:        € 3.523.900,--

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € -180.000,--

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

01 Zentralamt, 16 Feuerwehwesen, 21 Allgemeinbildender Unterricht, 24 Vorschulische Erziehung, 82 Wirtschaftshof

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

€ 600.000,--

Paragraph 5,

Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 22.12.2021 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Johann Windbichler e.h.