1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024
Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 28.06.2024, Zl. 900-2-1/2024, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024)
Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2024.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 4.430.200,--
Aufwendungen: € 4.466.600,--
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 13.800,--
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 28.800,--
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: € -51.400,--
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 4.056.400,--
Auszahlungen: € 4.039.700,--
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € 16.700,--
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
01 Zentralamt, 16 Feuerwehwesen, 21 Allgemeinbildender Unterricht, 24 Vorschulische Erziehung, 82 Wirtschaftshof
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wurde der Kontokorrentrahmen bei Voranschlagserstellung mit € 929.000,-- festgelegt.
Paragraph 5,
Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 02.07.2024 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Johann Windbichler e.h.
Zur Veröffentlichung im elektronischen Amtsblatt freigegeben am: 01.07.2024