Zahl:              8520/852-1/2017

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 21.12.2017, Zahl: 8520/852-1/2017, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16,, 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO 1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 16.11.1994, Zahl: 813-0/1994 (Abfuhrordnung) wird verordnet:

Paragraph eins,

ABFALLGEBÜHREN

(1)   Für die Benützung der Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.

(2)   Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben:

        Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.

(3)   Die jährliche Bereitstellungsgebühr wird für bebaute Grundstücke (im Abhol- oder Sonderbereich) mit EUR 29,- festgelegt.

(4)   Die Entsorgungsgebühr für Grundstücke im Abholbereich wird mit EUR 6,00 pro 100 l, im Sonderbereich mit EUR 5,50 pro 100 l festgelegt.

(5)   Der jeweiligen Gebühr wird die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 10% hinzugerechnet.

Paragraph 2,

ABGABENSCHULDNER

(1)   Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

(2)   Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.

Paragraph 3,

FÄLLIGKEIT

Die Bereitstellungsgebühr und Entsorgungsgebühr sind jeweils bis 15. April und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig.

Paragraph 4,

INKRAFTTRETEN

(1)   Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2018 in Kraft.

(2)   Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 28.03.1995, Zahl: 813-0/1995 in den Fassungen der Verordnung vom 08.05.1996, Zahl: 813-0/1996, vom 17.12.2001, Zahl: 813-0/2001 und vom 25.04.2005, Zahl: 813-0/2005, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Johann Windbichler

Zur Abfrage im Internet freigegeben am: