Zahl:               8514-02-01-03b/2023

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 22. Dezember 2022, Zl. 8514-02-01-03b/2023, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung - Liesing)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2020,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins,

AUSSCHREIBUNG

Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage Liesing werden von der Gemeinde Lesachtal Kanalgebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

GEGENSTAND DER ABGABE

(1)      Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)      Für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage Liesing und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)      Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage Liesing ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4)      Der Entsorgungsbereich für die Kanalisationsanlagen der Gemeinde Lesachtal ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Kanalisationsbereich: Liesing).

Paragraph 3,

BEREITSTELLUNGSGEBÜHR

(1)      Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2)      Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr wird mit dem Gebührensatz gemäß § 4 dieser Verordnung festgelegt.

Paragraph 4,

HÖHE DER BEREITSTELLUNGSGEBÜHR

Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Gebäude inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %: 270,59 Euro.

Paragraph 5,

BENÜTZUNGSGEBÜHR

Die Höhe der Benützungsgebühr wird, je nach Benützungsart des mit Anschlussauftrag oder Anschlussrecht an die Kanalisationsanlage Liesing angeschlossenen Gebäudes, mit dem Gebührensatz gemäß Paragraph 6, dieser Verordnung berechnet.

Paragraph 6,

HÖHE DER BENÜTZUNGSGEBÜHR

(1)   Der jährliche Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

a) Je Person mit Hauptwohnsitz 114,30 Euro.

b)    Je Person mit Hauptwohnsitz, jedoch Abwesenheit für Ausbildungszwecke

gem Absatz 2, sowie weiterem Wohnsitz                                                                              48,85 Euro.

c) Je Zweitwohnsitz 114,30 Euro.

d) Je Nächtigung in Beherbergungsbetrieben 0,31 Euro.

e) Je öffentlicher WC-Anlage 342,90 Euro.

f)    Je Quadratmeter Betriebsfläche (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz) von nicht ausschließlich Beherbergungszwecken

dienenden Gewerbebetrieben sowie Gebäuden mit anderen Nutzungsarten           1,36 Euro.

g) Alle übrigen Gebäude  114,30 Euro.

(2)   Reduktionen der Benützungsgebühr gemäß Abs 1 lit b können bei Abwesenheit während des Sommer- und Wintersemesters von Auszubildenden, durch schriftliche Mitteilung bei der Gemeinde Lesachtal sowie Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung oder eines Studiennachweises bis zum 31. Dezember jeden Jahres beantragt werden.

(3)   Als Stichtage für die Erhebung der Benützungsarten gemäß Abs 1 lit a bis lit g werden der 1. Jänner sowie 1. Juli jeden Jahres festgelegt.

Paragraph 7,

ABGABENSCHULDNER

Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage Liesing angeschlossenen Gebäude verpflichtet.

Paragraph 8,

FESTSETZUNG UND FÄLLIGKEIT DER ABGABE

(1)      Die Kanalgebühren sind einmal jährlich bis 30. November mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)      Die gemäß § 9 dieser Verordnung geleistete Teilzahlung ist bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 9,

TEILZAHLUNG

(1)      Für die Kanalgebühren ist eine Teilzahlung vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige. Vorschreibungszeitpunkt ist der 15. Juni jeden Jahres. Die Lastschriftanzeige ist mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe fällig.

(2)      Der Teilzahlungsbetrag für die Kanalgebühren beträgt die Hälfte der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.

Paragraph 10,

INKRAFTTRETEN

(1)      Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2)      Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 26. November 2020, Zl. 8514 8514-02 -01 -03b/2020, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung – Liesing), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Johann Windbichler

Zur Abfrage im Internet freigegeben am: 23.12.2022