Zahl:               8514-02-01-03b/2020

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 26. November 2020, Zl. 8514-02-01-03b/2020, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung - Liesing)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

AUSSCHREIBUNG

Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage Liesing der Gemeinde Lesachtal werden von der Gemeinde Lesachtal Kanalgebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

GEGENSTAND DER ABGABE

(1)      Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)      Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage Liesing und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)      Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage Liesing ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4)      Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlagen der Gemeinde Lesachtal ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Ortsteil Liesing).

Paragraph 3,

BEREITSTELLUNGSGEBÜHR

(1)      Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2)      Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr wird mit dem Gebührensatz gemäß § 4 dieser Verordnung festgelegt.

Paragraph 4,

HÖHE DER BEREITSTELLUNGSGEBÜHR

Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Gebäude inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %: 187,00 Euro.

Paragraph 5,

BENÜTZUNGSGEBÜHR

Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz) für das Gebäude mit dem jeweiligen Gebührensatz gemäß Paragraph 6, dieser Verordnung.

Paragraph 6,

HÖHE DER BENÜTZUNGSGEBÜHR

Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %: 216,42 Euro.

Paragraph 7,

ABGABENSCHULDNER

Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage Liesing der Gemeinde Lesachtal angeschlossenen Gebäude verpflichtet.

Paragraph 8,

FESTSETZUNG UND FÄLLIGKEIT DER ABGABE

(1)      Die Kanalgebühren sind einmal jährlich bis 30. November mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)      Die gemäß § 9 dieser Verordnung geleistete Teilzahlung ist bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 9,

TEILZAHLUNG

(1)      Für die Kanalgebühren ist eine Teilzahlung vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige. Vorschreibungszeitpunkt ist der 15. Juni jeden Jahres. Die Lastschriftanzeige ist mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe fällig.

(2)      Der Teilzahlungsbetrag für die Kanalgebühren beträgt die Hälfte der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.

(3)      Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt die Hälfte der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten.

Paragraph 10,

INKRAFTTRETEN

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Johann Windbichler