Zahl: 8512-02-01-02/2019
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 19. Dezember 2019, Zl. 8512-02-01-02/2019, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung – St. Lorenzen im Lesachtal)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2019,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2019,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
AUSSCHREIBUNG
Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage St. Lorenzen im Lesachtal werden von der Gemeinde Lesachtal Kanalgebühren ausgeschrieben.
Paragraph 2,
GEGENSTAND DER ABGABE
(1) Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage St. Lorenzen im Lesachtal und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage St. Lorenzen im Lesachtal ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(4) Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlagen der Gemeinde Lesachtal ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Ortsteil St. Lorenzen im Lesachtal).
Paragraph 3,
BEREITSTELLUNGSGEBÜHR
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz) für das Gebäude mit dem jeweiligen Gebührensatz.
Paragraph 4,
HÖHE DER BEREITSTELLUNGSGEBÜHR
Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %: 88,11 Euro.
Paragraph 5,
BENÜTZUNGSGEBÜHR
(1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude mit dem Gebührensatz gemäß § 6 dieser Verordnung.
(2) Die Gebührenmesszahl ist 1 m3 bezogenes Wasser, das heißt dass 1 m3 bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m3 Abwasser gleichgestellt wird.
(3) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden.
(4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961).
Paragraph 6,
HÖHE DER BENÜTZUNGSGEBÜHR
Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %: 1,63 Euro.
Paragraph 7,
WASSERZÄHLERGEBÜHR
(1) Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %: 5,00 Euro.
(2) Die Wasserzählergebühr ist nicht zu entrichten, wenn der Wasserzähler auch für die Ermittlung des Wasserverbrauchs nach dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, LGBl Nr 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2013, herangezogen wird.
Paragraph 8,
ABGABENSCHULDNER
Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage St. Lorenzen i. L. der Gemeinde Lesachtal angeschlossenen Gebäude verpflichtet.
Paragraph 9,
FESTSETZUNG UND FÄLLIGKEIT DER ABGABE
(1) Die Kanalgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 15. November jeden Kalenderjahres).
(3) Die gemäß § 10 dieser Verordnung geleistete Teilzahlung ist bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
Paragraph 10,
TEILZAHLUNGEN
(1) Für die Kanalgebühren ist eine Teilzahlung vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige. Vorschreibungszeitpunkt ist der 15. Juni jeden Jahres. Die Lastschriftanzeige ist mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe fällig.
(2) Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt die Hälfte der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
(3) Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt die Hälfte der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
(4) Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961).
Paragraph 11,
INKRAFTTRETEN
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Johann Windbichler