Zahl: 850-0-02/2023
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 20. Dezember 2023, Zl. 850-0-02/2023, mit der Wasserbezugsgebühren und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2022,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlagen St. Lorenzen i. L. mit Wiesen, Xaveriberg und Tuffbad sowie Birnbaum der Gemeinde Lesachtal werden von der Gemeinde Lesachtal Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Gemeinde Lesachtal eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlagen und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlagen ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(4) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.
(5) Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlagen der Gemeinde Lesachtal ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: St. Lorenzen i. L. mit Wiesen, Xaveriberg und Tuffbad sowie Birnbaum).
Paragraph 3,
Bereitstellungsgebühr
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
Paragraph 4,
Höhe der Bereitstellungsgebühr
(1) Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr beträgt pro Grundstück, baulicher Anlage oder Bauwerk für die GWVA St. Lorenzen i. L. mit Wiesen, Xaveriberg und Tuffbad inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%: 83,00 Euro.
(2) Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr beträgt pro Grundstück, baulicher Anlage oder Bauwerk für die GWVA Birnbaum inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%: 96,25 Euro.
Paragraph 5,
Benützungsgebühr
Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.
Paragraph 6,
Höhe der Benützungsgebühr
(1) Der Gebührensatz für die GWVA St. Lorenzen i. L. mit Wiesen, Xaveriberg und Tuffbad beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %: 0,66 Euro.
(2) Der Gebührensatz für die GWVA Birnbaum beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %: 1,20 Euro.
Paragraph 7,
Wasserzählergebühr
Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % 5,00 Euro.
Paragraph 8,
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlagen der Gemeinde Lesachtal angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke verpflichtet.
(2) Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.
Paragraph 9,
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühr sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 30. November jeden Kalenderjahres).
(3) Die gemäß § 10 dieser Verordnung geleistete Teilzahlung ist bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
Paragraph 10,
Teilzahlung
(1) Für die Wasserbezugsgebühren ist eine Teilzahlung vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige. Vorschreibungszeitpunkt ist der 15. Juni jeden Jahres. Die Lastschriftanzeige ist mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe fällig.
(2) Der Teilzahlungsbetrag für die Wasserbezugsgebühren beträgt die Hälfte der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.
Paragraph 11,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 30. November 2011, Zl. 850-1/2011, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Johann Windbichler eh.
Zur Abfrage im elektronischen Amtsblatt freigegeben am: 21.12.2023