Zahl: 600/2023
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 29. Juni 2023, Zl. 600/2023, mit der einzelne Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei an den Bürgermeister übertragen werden (Straßenpolizeiliche Übertragungsverordnung)
Gemäß Paragraph 34, Absatz 7, K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, (WV), zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022, wird verordnet:
Paragraph eins,
ÜBERTRAGUNG
Die nachfolgenden in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei werden im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit in die Zuständigkeit des Bürgermeisters übertragen:
1) das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren nach § 30 Abs 6 StVO 1960;
2) die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden nach § 33 Abs 1 StVO 1960,
3) die Erlassung von Bescheiden betreffende Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 35 StVO 1960,
4) Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs 3 StVO 1960,
5) die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45 StVO 1960) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
6) die Bewilligung nach § 82 StVO 1960,
7) die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs 3 StVO 1960),
8) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 StVO 1960), sofern sich nicht aus § 95 StVO 1960 die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt,
9) die Entfernung von Hindernissen (§ 89a StVO 1960),
10) die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a StVO 1960 (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
11) die Bewilligung von Arbeiten (§ 90 StVO 1960) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
12) die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs 3 StVO 1960).
Paragraph 2,
INKRAFTTRETEN
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
Der Bürgermeister:
Johann Windbichler
Zur Veröffentlichung im elektronischen Amtsblatt freigegeben am: 13.07.2023