GEMEINDE LESACHTAL
Bez. Hermagor
9653 Liesing
Tel.: 04716 - 242, Fax: 04716 - 242 - 20
DVR: 0513610
römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 25.04.2005, Zahl: 813- 0/2005, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 89, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 16.11.1994, Zahl: 813-0/1994, wird verordnet:
Paragraph eins,
Abfallgebühren
(1) Als Vergütung für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2) Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben. Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung und Trennung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
(3) Die Bereitstellungsgebühr für bebaute Grundstücke (im Abhol- oder Sonderbereich) wird mit EUR 29,-- pro Kalenderjahr festgelegt.
(4) Die Bereitstellungsgebühr nach Absatz 3, ist natürlichen Personen (Eigentümer von bebauten Grundstücken), welche ihren ordentlichen Wohnsitz im Gemeindegebiet haben nur einmal pro Jahr vorzuschreiben.
(5) Die Entsorgungsgebühr für Grundstücke im Abholbereich wird mit EUR 5,-- pro 100 l festgelegt. Die Entsorgungsgebühr für Grundstücke im Sonderbereich wird mit EUR 4,50 pro 100 l festgelegt.
Paragraph 2,
Abgabenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zu ungeteilten Hand.
(2) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
Paragraph 3,
Fälligkeit
Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr für den Abhol- und Sonderbereich ist im vorhinein in zwei teilen mit Bescheid vorzuschreiben. Die erste Hälfte ist bis 10.4. des laufenden Kalenderjahres, die zweite Hälfte bis 10.10. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
Paragraph 4,
Wirksamkeit
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
Paragraph 5,
Außerkraftsetzung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 28.03.1995 in der Fassung der Verordnungen vom 08.05.1996, Zahl: 813-0/1996, und vom 17.12.2001, Zahl: 813-0/2001, soweit sie Gebühren für die Abfallbeseitigung zum Inhalt hat, außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Franz Guggenberger
Angeschlagen am: 28.04.2005
Abgenommen am: 20.05.2005