römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 20.12.2012, mit der eine Ortsbildschutzverordnung erlassen wird.
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 3 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl.Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 107/2012, wird verordnet:
§ 1
Anzeigepflichtige Maßnahmen
1. Im Ortsgebiet der Gemeinde bedarf der Anzeige:
a) das Aufstellen von Waren vor Geschäftslokalen;
b) das Lagern oder Abstellen von Leergebinden, Kisten, Verpackungsmaterial u.ä.,
c) der Anstrich von Außenwänden von Gebäuden,
d) das Anbringen von Leuchtschriften u.ä., sofern es sich nicht um Geschäfts- oder Betriebsstättenbezeichnungen handelt,
e) das Anbringen oder Aufstellen von Verkaufsautomaten,
f) das Verkleiden von Einfriedungen mit Schilf u.ä. oder die Anbringung von Schilf u.ä.,
g) das Aufstellen von Verkaufsständern oder Verkaufswägen, ausgenommen im Rahmen von Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen,
h) das Abstellen von Wohnwägen in Vorgärten,
i) das Anbringen von Ankündigungen, Aufschriften u.ä. auf Dachflächen oder als Brandwände ausgebildete Außenwände (§ 16 Abs. 5 KBV) sowie das Anbringen von Bemalungen, bildlichen Darstellungen u.ä. auf Dachflächen oder auf als Brandwände ausgebildeten Außenwänden, soweit es sich nicht um eine künstlerische Gestaltung handelt,
j) das nicht Dekorationszwecken dienende gänzliche oder weitgehende Abdecken der Glasflächen von Schaufenstern, Geschäftstüren, Vitrinen, Schaukästen u.ä. durch Zeitungen, Packpapier u.ä. sowie ähnliche nicht der Gestaltung dienende Maßnahmen, die den Durchblick durch diese Glasflächen verhindern, ausgenommen während der Zeit der Auslagengestaltung oder baulicher Veränderungen.
2. Die Anzeige ist vor der beabsichtigen Ausführung schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde Lesachtal einzubringen. Sie hat Art, Lage und Beschaffenheit des Vorhabens zu enthalten. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Ortsbild erforderlichen Darstellungen anzuschließen.
3. Enthält die Anzeige die in Abs. 2 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig oder sind ihr die Darstellungen nicht angeschlossen, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzugehen.
Paragraph 2,
Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern
Im gesamten Ortsbereich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 2 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, K-OBG, ist das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern zulässig.
Paragraph 3,
Ausführung anzeigepflichtiger Maßnahmen
1. Der Bürgermeister hat die Ausführung anzeigenpflichtiger Maßnahmen (§1) zu untersagen, wenn durch diese Maßnahme das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet oder wenn diese Maßnahme der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich wäre. In den Fällen des § 1 Abs. 1 lit. h hat der Bürgermeister die Ausführung auch dann zu untersagen, wenn dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.
2. Erfolgt eine Untersagung binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt der Bürgermeister vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Ausführung der anzeigepflichtigen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung begonnen werden.
Paragraph 4,
Beseitigung und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes
1. Erfolgt die Lagerung von Gegenständen nach § 1 Abs. 1 lit. b, das Anbringen oder Aufstellen von Verkaufsautomaten nach § 1 lit. f sowie das Anbringen von Transparenten nach § 1 Abs. 1 lit. d, abweichend von einer Anzeige oder vor der Wirksamkeit der Anzeige, hat die Gemeinde diese Gegenstände sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den sonst Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen.
2. Die Bestimmung des Abs. 1 gilt sinngemäß für die Beseitigung von Maßnahmen, die entgegen dem Verbot nach § 2 durchgeführt werden.
3. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer oder von dem sonst Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes binnen einem Monat nach einer Aufforderung, in der auf die Folgen des Verfalls hingewiesen wurde, bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
4. Wurden Maßnahmen, die nicht im Abs. 1 angeführt und die aufgrund dieser Verordnung anzeigepflichtig sind, vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von der Anzeige ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Die Wiederherstellung obliegt in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Anzeige oder vor Wirksamkeit einer Anzeige durchgeführt wurden, dem Anzeigepflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen in erster Linie demjenigen, der die Maßnahme veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.
Paragraph 5,
Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach Paragraph 15, Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990, LGBl.Nr. 32, bestraft.
Paragraph 6,
Übergangsbestimmungen
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Paragraph eins, Absatz eins, bereits errichtete oder angebrachte anzeigepflichtige Maßnahmen sind längstens innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Anzeige oder liegt ein Versagungsgrund vor, ist nach Paragraph 4, vorzugehen.
Paragraph 7,
Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 22.09.1978, Zahl 153-1/1978, außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Franz Guggenberger
Angeschlagen am: 03.01.2013
Abgenommen am: 18.01.2013