römisch fünf E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde
Lesachtal vom 25.04.2012, Zahl: 770-1/2012, mit welcher die Ortstaxen (Kurtaxen) ausgeschrieben werden
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, K-ONTG, Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2012,, wird verordnet:
Paragraph eins, Ausschreibung
Die Gemeinde Lesachtal erhebt für den Aufenthalt in ihrer Gemeinde Ortstaxen/Kurtaxen.
Paragraph 2, Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind
alle Personen verpflichtet, die sich im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 4,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2) Sofern die Abgabe nicht in Form eines
jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3) Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:
(4) Dauernd auf Stellflächen abgestellte
Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung Paragraph 13, K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
(5) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6)Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5, sind insbesondere nicht:
Paragraph 3, Ausmaß
(1) Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung
Euro 0,85.
(2) Bei der Festsetzung ist auf den Aufwand für
die örtliche Fremdenverkehrsförderung und auf die Beschaffenheit der Einrichtungen für den Fremdenverkehr Bedacht zu nehmen.
(3) Die Ortstaxe kann nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.
(4) Die Höhe der von den Eigentümern von
Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung
bis zu 60 m2 100
von mehr als 60 bis 100 m2 150
von mehr als 100 m2 200
Wurde die Abgabe abgestuft
(Absatz 3,), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahres-durchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (Paragraph 6,) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
(5) Die Höhe der von
Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von 40.
(6) Von der sich nach Absatz 4, ergebenden
Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauffolgenden Kalenderjahr anzurechnen.
Paragraph 4, Fälligkeit
(1)Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstage fällig.
(2) Die pauschalierte Abgabe für
Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.
Paragraph 5, Meldepflicht
Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet,
der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einer Nächtigung verbunden ist, innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt mit der Übermittlung der Daten nach den
melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt.
Paragraph 6, Entrichtung
(1) Der Unterkunftsgeber ist
verpflichtet, die Ortstaxe vom Abgabenschuldner einzuheben.
(2) Der Unterkunftsgeber hat über die Ortstaxe der Gemeinde bis zum 15. des nachfolgenden Monates Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag an die Gemeindekasse abzuführen. Er haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht. Die Vorschreibung der Ortstaxe auf der Grundlage der gemäß Paragraph 5, übermittelten Daten erfolgt durch die Gemeinde.
(3) Der Eigentümer einer Ferienwohnung
hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgaben-schuld bis zum 15. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (Paragraph 5, Absatz 2,) jedoch spätestens zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monates an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu
entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen
sinngemäß.
(4) Der Campingplatzbetreiber ist
verpflichtet, die pauschalierte Abgabe vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes jedoch bis zum 15. des darauffolgenden Monats, an die Gemeinde abzuführen.
(5)
Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben Paragraph 3, Absatz 4 und 5 auch nach Absatz 5 und Absatz 6, letzter Satz, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Absatz 3, oder 4 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse
mitzuteilen.
Paragraph 7, Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
(2)
Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 27.04.2006, Zl. 770-1/2006 außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Franz Guggenberger)
Angeschlagen am: 30.04.2012
Abgenommen am: 15.05.2012