GEMEINDE LESACHTAL
Bez. Hermagor
9653 Liesing
Tel.:
04716 - 242, Fax: 04716 - 242 - 20
DVR: 0513610
V
E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde
Lesachtal vom 30.11.2011, Zahl 850-1/2011, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden
Gemäß Paragraphen 23,
und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Für die Benützung und Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlagen St. Lorenzen und Birnbaum wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben. Die Wasserbezugsgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Wasserversorgungsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Ge-meindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
Paragraph 3,
Bereitstellungsgebühr
Die
Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu
entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein
Anschlussrecht eingeräumt wurde. Die Bereitstellungsgebühr
beträgt
für jedes Grundstück der GWVA St. Lorenzen
.......................................... Euro 15,00,
für
jedes Grundstück der GWVA Birnbaum
....................................... Euro 70,00.
Paragraph 4,
Benützungsgebühr
für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.
(2) Die Höhe der Benützungsgebühr
ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(3) Der
Gebührensatz beträgt
a) für die GWVA St. Lorenzen
............................................................
. Euro 0,40
und für die
b) GWVA Birnbaum
............................................................
................. Euro 0,70.
Paragraph 5,
Abgabenschuldner
Paragraph 6,
Festsetzung der Abgabe
Die
Wasserbezugsgebühr ist jeweils zweimal jährlich festzusetzen. Die erste Vorschreibung hat bis 30. April, die zweite bis 30. November des laufenden Jahres zu erfolgen.
Paragraph 7,
Wirksamkeit
(1) Diese Verordnung tritt
am 1.01.2012 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn
dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 17.12.2001, Zahl 810-1/2001, in der Fassung der Verordnung vom 09.04.2002, Zahl: 810-0/2002, der Verordnung vom 25.11.2004, Zahl: 810-0/2004 und der Verordnung vom 25.04.2005, Zahl: 810-0/2005, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Franz Guggenberger)
Angeschlagen am:21.12.2011
Abgenommen am: 05.01.2011