GEMEINDE LESACHTAL

Bez. Hermagor

9653 Liesing

Tel.:

04716 - 242, Fax: 04716 - 242 - 20

DVR: 0513610

V

E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde

Lesachtal vom 30.11.2011, Zahl 850-1/2011, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraphen 23,

und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Benützung und Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlagen St. Lorenzen und Birnbaum wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben. Die Wasserbezugsgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Wasserversorgungsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Ge-meindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

Die

Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu

entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein

Anschlussrecht eingeräumt wurde. Die Bereitstellungsgebühr

beträgt

für jedes Grundstück der GWVA St. Lorenzen

..........................................              Euro              15,00,

für

jedes Grundstück der GWVA Birnbaum

.......................................              Euro              70,00.

Paragraph 4,

Benützungsgebühr

  1. Absatz einsDie Benützungsgebühr

für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.

  (2)              Die Höhe der Benützungsgebühr

ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(3) Der

Gebührensatz beträgt

a) für die GWVA St. Lorenzen

............................................................

. Euro 0,40

              und für die

              b) GWVA Birnbaum

............................................................

................. Euro 0,70.

Paragraph 5,

Abgabenschuldner

  1. Absatz einsZur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.

  1. Absatz 2Zur Entrichtung der Benützungsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeinde-wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

Paragraph 6,

Festsetzung der Abgabe

Die

Wasserbezugsgebühr ist jeweils zweimal jährlich festzusetzen. Die erste Vorschreibung hat bis 30. April, die zweite bis 30. November des laufenden Jahres zu erfolgen.

Paragraph 7,

Wirksamkeit

(1) Diese Verordnung tritt

am 1.01.2012 in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn

dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 17.12.2001, Zahl 810-1/2001, in der Fassung der Verordnung vom 09.04.2002, Zahl: 810-0/2002, der Verordnung vom 25.11.2004, Zahl: 810-0/2004 und der Verordnung vom 25.04.2005, Zahl: 810-0/2005, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Franz Guggenberger)

Angeschlagen am:21.12.2011

Abgenommen am:              05.01.2011