KINDERBETREUUNGSORDNUNG
für den Kindergarten der Gemeinde Lesachtal
Der Gemeinderat der Gemeinde Lesachtal hat in seiner Sitzung am 05.10.2016, Zahl: 240-0/2016, auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes (K-KBG), Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2014,, folgende Kinderbetreuungsordnung beschlossen:
Gender-Regelung:
Um der besseren Lesbarkeit willen, wird im Text darauf verzichtet, durchgängig die weibliche neben der männlichen Form nebeneinander zu verwenden. Steht die männliche Form allein, sind stets auch Frauen angesprochen. Weiters wird auf eine Berücksichtigung der Darstellung von ein oder mehreren Erziehungsberechtigten verzichtet. Steht der Erziehungsberechtigte alleine, sind jeweils auch allfällige weitere Erziehungsberechtigte angesprochen.
Paragraph eins,
AUFGABE
1. Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, auf die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation einzugehen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und erprobten Methoden, insbesondere der Kleinkindpädagogik, zu fördern, wobei der sozialen Integration von Kindern mit Behinderung sowie dem interkulturellen Lernen eine zentrale Bedeutung zukommt. Kinderbetreuungseinrichtungen haben jedem einzelnen Kind vielfältige und der Entwicklung angemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten.
2. „Allgemeine Kindergärten haben die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen sind.“ (Kinderbetreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt §2)
Paragraph 2,
AUFNAHME
1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder, welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen.
2. Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
a) das vollendete dritte Lebensjahr;
b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes;
c) eine abgeschlossene Sauberkeitserziehung;
d) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigen;
e) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung;
f) die Vorlage der Geburtsurkunde sowie allfälliger Impfzeugnisse;
g) die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kindergartenbetreuungsordnung einzuhalten.
3. Die Anmeldungen werden grundsätzlich im Monat April entgegengenommen, allfällige unterjährige Anmeldungen sind ebenfalls möglich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien.
4. „In eine Kinderbetreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (Kinderbetreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt § 3)
5. Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen und geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.
6. Seit September 2008 besteht das verpflichtende Bildungsjahr für Kinder, die sich das letzte Jahr vor dem Schuleintritt befinden. Diese Kinder müssen vorrangig in die Gruppe aufgenommen werden. Eine Kindergartengruppe ist mit 25 Kindern pro Gruppe laut Kinderbetreuungsgesetz voll ausgelastet. Altersübergreifend 20 Kinder.
Paragraph 3,
VERPFLICHTUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN
1. Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Jedes Kind hat von einem Erziehungsberechtigten bis spätestens 08:15 Uhr in den Kindergarten gebracht zu werden. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie Abholung durch geeignete Personen gemäß § 4 Kärntner Jugendschutzgesetz (K-JSG), LGBl. Nr. 5/1998 in der jeweils geltenden Fassung, zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindergartens an eine Mitarbeiterin des Kindergartens und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigten oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den Mitarbeiterinnen bekannt ist.
2. Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.
3. Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.
4. Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Hausschuhe sind deutlich lesbar mit dem Namen des Kindes zu versehen.
5. Geld oder andere Wertgegenstände dürfen in den Kindergarten nicht mitgenommen werden. Kuscheltiere oder ähnliches dürfen jedoch mitgebracht werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
6. Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. Sollte Ihr Kind im Kindergarten erkranken, so werden Sie nach Verständigung durch die LeiterIn/ KindergartenpädagogIn gebeten, Ihr Kind persönlich oder durch geeignete Personen, sobald als möglich abzuholen.
7. Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt.
8. Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. dies der Kindergartenleitung mitzuteilen.
9. Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt.
Informationen zum verpflichtenden Bildungsjahr
o Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
o Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.“ (Kinderbetreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt § 20)
o Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 16 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!
o Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (zB Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit,…). In diesem Zusammenhang benachrichtigen Sie die jeweilige Kindergartenpädagogin! Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.
Paragraph 4,
KINDERGARTENBEITRAG
1. Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten.
2. Seitens der Kärntner Landesregierung – Abteilung 6, wird für Kinder, welche sich ein Jahr vor Schuleintritt befinden, ein Halbtagsplatz ohne Verpflegung mit einer Förderung in der Höhe von € 85,00 unterstützt (2015/2016).
3. Die in Abs. 3 bis 5 angeführten Beträge sind inklusive der (auf Grund der Gemeinnützigkeit des Kindergartens verringerten) gesetzlichen Umsatzsteuer von 10% zu verstehen.
a) Beiträge für die pädagogische Betreuung und Verpflegung:
Für den ganztägigen Besuch:
für ein Kind: € 116,92
für ein weiteres Kind (*): € 99,38
Für den halbtägigen Besuch:
für ein Kind: € 106,92
für ein weiteres Kind (*): € 90,88
(*) Der ermäßigte Tarif gilt explizit auch für jene Kinder, die vor dem 1. September 2016 ihr viertes Lebensjahr vollendet haben.
4. Die Beiträge sind jeden Monat im Nachhinein zu entrichten und werden jährlich an den Verbraucherpreisindex der Statistik Austria angepasst. In den Kosten sind Jause sowie Mittagessen enthalten.
5. Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung. Die monatliche Besuchsgebühr ist 10-mal im Jahr zu entrichten und bleibt auch bei Urlaubsaufenthalten aufrecht. Im Juli wird der Kindergartenbeitrag anteilsmäßig nach Besuchstagen berechnet. Sollte das Kind krankheitsbedingt länger als 14 Tage den Kindergarten nicht besuchen, ist der halbe Beitrag zu leisten (ärztliche Bestätigung).
6. Im Falle des vorzeitigen Austrittes oder der Entlassung während des Monats ist der Beitrag bis zum Monatsende zu entrichten.
Bankverbindung: Bankinstitut
Gemeinde Lesachtal RB Kötschach-Mauthen
9653 Liesing Nr. 29
IBAN: AT30 3936 4000 0020 4156
BIC: RZKTAT2K364
Paragraph 6,
FÄLLIGKEIT DES KINDERGARTENBEITRAGES
1. Die Beiträge sind jeden Monat im Nachhinein zu entrichten und werden jährlich an den Verbraucherpreisindex der Statistik Austria angepasst. In den Kosten sind Jause sowie Mittagessen enthalten.
Paragraph 7,
ÜBERSTELLUNG, AUSTRITT, ENTLASSUNG UND AUSSCHLUSS
1. Eine Überstellung des Kindes während des Kindergartenjahres in eine andere Tagesgruppe ist ausnahmslos nur an Monatsersten möglich. Die Überstellung ist 14 Tage vorher der Leitung des Kindergartens anzuzeigen (Änderungsanzeige).
2. Eine Abmeldung aus triftigem Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Umzug etc.) hat schriftlich zum jeweils Monatsletzten zu erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
3. Gründe für eine Entlassung:
a) wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder
b) das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt;
c) Verletzungen der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch die Erziehungsberechtigten;
d) Zahlungsrückstände beim Kindergartenbeitrag;
e) längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung;
f) wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes vom Kindergarten;
g) Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit Bedenken über die Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch;
4. Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden (K-KBG § 25).
Paragraph 8,
BETREUUNGS- UND BETRIEBSZEITEN
1. Der Kindergarten bleibt samstags, sonntags sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. Weihnachts-, Semester- und Osterferien richten sich nach den Schulferien. Kindergartenfreie Tage werden rechtzeitig an der Eingangstür zum Kindergarten bekannt gegeben
2. Das jeweilige Kindergartenjahr beginnt mit Schulbeginn im September eines Jahres und endet mit Juli des folgenden Jahres.
3. Der Kindergarten bleibt an folgenden Tagen geschlossen:
a) Weihnachtsferien
b) Semesterferien
c) Ostern – Karfreitag
d) Monat August
4. Öffnungszeiten:
Halbtag: Montag bis Donnerstag 7:30 – 13:00 Uhr
Freitag 7:30 – 12:20 Uhr
Ganztag: Montag bis Donnerstag 7:30 – 15:40 Uhr
Freitag 7:30 – 12:20 Uhr
5. Bei Kindern mit verpflichtender Bildungszeit endet der Kindergartenbesuch frühestens mit dem Beginn der Hauptferien nach dem Kärntner Schulgesetz.
6. Intensives Spiel ist die Grundlage gezielter Förderung. Erziehungsberechtigte tun viel für ihr Kind, wenn sie es pünktlich bis spätestens 8.15 Uhr in den Kindergarten bringen.
Paragraph 9,
INKRAFTTRETEN
1. Diese Kindergartenordnung tritt mit 01.11.2016 in Kraft.
2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kindergartenordnung vom 05.04.2012 außer Kraft.
Liesing, am 05.10.2016
Der Bürgermeister:
Johann Windbichler
Angeschlagen am: 10.10.2016
Abgenommen am: 25.10.2016