Zahl: 240-0-01/2022
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 29. Juni 2022, Zahl: 240-0-01/2022, mit welcher aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (K-KBBG), Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2011,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2022, folgende Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für den Gemeindekindergarten St. Lorenzen i. L. erlassen wird
Paragraph eins,
AUFNAHME
(1) Die Aufnahme in den Kindergarten der Gemeinde Lesachtal erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder, welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen.
(2) Aufnahmekriterien:
a) das vollendete erste Lebensjahr;
b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes;
c) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigen;
d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung;
e) die Vorlage der Geburtsurkunde sowie allfälliger Impfzeugnisse;
f) die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung einzuhalten.
(3) Die Anmeldungen werden jährlich im Frühjahr im Rahmen des offiziell bekannt gegebenen Einschreibezeitraumes entgegengenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit (Hauptwohnsitz in der Gemeinde Lesachtal) sowie nach gesetzlichen, sozialen und pädagogischen Kriterien.
(4) Gemäß § 3 Abs 1 Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz dürfen in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort sind, Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.
(5) Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen und geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen eingefordert werden.
Paragraph 2,
VORSCHRIFTEN FÜR DEN BESUCH
(1) Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Jedes Kind hat von einem Erziehungsberechtigen bis spätestens 08:15 Uhr in den Kindergarten gebracht zu werden. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie Abholung durch geeignete Personen in Sinne des Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine Mitarbeiterin des Kindergartens und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigen oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den Mitarbeitern bekannt ist.
(2) Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. dies der Kindergartenleitung mitzuteilen.
(3) Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum oder vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.
(4) Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.
(5) Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Für Schäden an der Bekleidung während des Kindergartenbesuchs wird keine Haftung übernommen. Hausschuhe sind deutlich lesbar mit dem Namen des Kindes zu versehen.
(6) Geld oder andere Wertgegenstände dürfen nicht in den Kindergarten mitgenommen werden. Kuscheltiere oder ähnliches dürfen mitgebracht werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
(7) Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. Sollte das Kind im Kindergarten erkranken, so werden die Erziehungsberechtigten durch die Kindergartenleitung oder gruppenleitende Pädagogin verständigt. Das Kind ist so rasch wie möglich persönlich oder durch eine geeignete Person abzuholen.
(8) Kinder mit Läusebefall dürfen den Kindergarten erst wieder besuchen, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind. In jedem Fall ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
(9) Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt.
(10) Verpflichtendes Kindergartenjahr
a) Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
b) Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten. (Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz K-KBBG, 2. Abschnitt § 20)
c) Die Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr sind für insgesamt 20 Stunden an mindestens vier Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet.
d) Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (zB Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.
Paragraph 3,
KINDERGARTENBEITRAG
(1) Für den Besuch des Kindergartens sowie die Inanspruchnahme von Verpflegung ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten. Die angeführten Beträge sind inklusive der (auf Grund der Gemeinnützigkeit des Kindergartens verringerten) gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % zu verstehen.
(2) Die Höhe des Monatsbeitrages beträgt:
a) Halbtägiger Besuch inkl. Verpflegung € 120,00.
b) Ganztägiger Besuch inkl. Verpflegung € 130,00.
c) Zusatzbeitrag für Kleinkinder vom vollendeten 1. bis vollendetes 3. Lebensjahr € 20,00.
d) Gastkinder pro Tag € 8,00.
(3) Die Beiträge werden jährlich an den Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex 2015 der Statistik Austria angepasst. Der Beitrag ist mittels Bankeinzuges jeden Monat im Nachhinein bis spätestens zum 10. des jeweiligen Monats zu entrichten. Die Bankeinzugsformulare sind bei der Kindergartenleitung mit Angabe der Bankverbindung zu unterfertigen. Im Falle des Austrittes oder der Entlassung ist der Beitrag bis zum Monatsletzten zu entrichten.
(4) Für das jüngere Geschwisterkind wird eine 15%ige Reduktion des Monatsbeitrages gemäß Abs 2 lit a und lit b sowie lit c gewährt. Bei mehr als zwei Geschwisterkindern wird der Monatsbeitrag für jedes weitere Kind um 15% reduziert.
(5) Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung. Die monatliche Besuchsgebühr ist 11-mal im Jahr zu entrichten und bleibt auch bei Urlaubsaufenthalten aufrecht. Der Monatsbeitrag gelangt auch bei nur tageweisem Besuch des Kindergartens in voller Höhe zur Vorschreibung. Sollte das Kind krankheitsbedingt länger als 10 Werktage den Kindergarten nicht besuchen, ist der halbe Beitrag zu leisten. Voraussetzung dafür ist die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Bei Austritt des Kindes mit Beginn der Sommerferien, wird der Kindergartenbeitrag anteilsmäßig nach Besuchstagen im Juli berechnet.
(6) Seitens der Kärntner Landesregierung, Abteilung 6, wird der Halbtagesplatz ohne Verpflegung für Kinder, welche sich ein Jahr vor Schuleintritt befinden, mit einer Förderung unterstützt.
(7) Gastkinder im Alter zwischen 6 und 10 Jahren können den Kindergarten nach Verfügbarkeit freier Plätze und erst nach Zusage durch die Kindergartenleitung im Monat Juli besuchen.
Paragraph 4,
BETRIEBS- UND ÖFFNUNGSZEITEN
(1) Das jeweilige Kindergartenjahr beginnt mit Schulbeginn im September eines Jahres und endet mit Ende Juli des folgenden Jahres. Kindergartenfreie Tage werden rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Die Betriebszeiten werden wie folgt festgelegt:
a) Halbtag: Montag bis Freitag 7:00 – 12:30 Uhr
Ganztag: Montag bis Donnerstag 7:00 – 16:00 Uhr
Freitag 7:00 – 12:30 Uhr
b) Der Kindergarten bleibt an folgenden Tagen geschlossen:
1. Weihnachten nach Schulferienordnung
2. Semesterferien nach Schulferienordnung
3. Osterferien nach Schulferienordnung
4. Gesetzl. Feiertage
5. Monat August
Paragraph 5,
AUSTRITT UND ENTLASSUNG
(1) Eine Abmeldung aus triftigem Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Umzug etc.) hat schriftlich zum jeweils Monatsletzten zu erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
(2) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leitung und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigten ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn
a) aufgrund einer psychischen oder physischen Behinderung die Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist;
b) aufgrund anderer Gründe eine Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist;
c) die Erziehungsberechtigten den Informationspflichten hinsichtlich der Gesundheit der Kinder, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, wiederholt nicht nachkommt;
d) ein längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung erfolgt;
e) wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes vom Kindergarten;
f) die Erziehungsberechtigten die Elternbeiträge wiederholt nicht leisten oder
g) das/die erforderliche/n Gutachten in Zusammenhang mit Bedenken über die Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch gemäß § 1 Abs 5 nicht vorgelegt wird.
Paragraph 6,
INKRAFTTRETEN
(1) Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kinderbetreuungsordnung des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 5. Oktober 2016, Zahl: 240-0/2016 außer Kraft
Der Bürgermeister:
Johann Windbichler
Zur Veröffentlichung im elektronischen Amtsblatt freigegeben am: 19.07.2022