GEMEINDE LESACHTAL

Bez. Hermagor

9653 Liesing

Tel.: 04716 - 242, Fax: 04716 - 242 - 20

DVR: 0513610

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 16.11.1994, Zahl:

813-0/1994, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll geregelt wird. Gemäß Paragraph 31, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Müllabfuhr durch die Gemeinde

Die Gemeinde Lesachtal sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.

Paragraph 2,

Abholbereich

(1) Die Sammlung und die Abfuhr von Hausmüll hat in den Ortschaften Birnbaum, Mattling, Rüben, Oberring, Liesing, Klebas, St. Lorenzen, Wiesen, Promeggen, Maria Luggau und Tiefenbach zu erfolgen (Abholbereich).

(2) Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen, als dies im Hinblick auf die Art und Menge des Sperrmülls erforderlich ist.

(3) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Hausmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekanntzugeben.

Paragraph 3,

Sonderbereich

Der Sonderbereich, das sind jene Grundstücke, von denen aufgrund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden können, umfasst die Ortschaften Wodmaier, Nostra, Kornat, Egg, Durnthal, Stabenthein, Niedergail, Obergail, Tscheltsch, Ladstatt, Assing, Pallas, Frohn, Xaveriberg, Moos, Sterzen, Raut, Guggenberg, Salach und Tuffbad.

Paragraph 4,

Sammelplätze und Standorte der Müllbehälter

aus dem Sonderbereich

(1) Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Haus- bzw. Sperrmüll zu den von der Gemeinde hiefür vorgesehenen Sammelplätzen und zu den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Behältern zu verbringen.

(2) Die Sammelplätze sind wie folgt festgelegt:

  1. Litera a
    für Hausmüll              Ortsgebiet Birnbaum,
    Ortsgebiet Liesing,
    Ortsgebiet St. Lorenzen und
    Ortsgebiet Maria Luggau
  2. Litera b
    für Sperrmüll              Ortsgebiete Birnbaum, Liesing, St. Lorenzen,
Maria Luggau und                                                         Altstoffsammelstelle Liesing.

Paragraph 5,

Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

(1) Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Kärntner Abfallwirtschafsordnung abführen zu lassen.

(2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.

(3) Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.

Paragraph 6,

Müllbehälter

(1) Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit mindestens einem Wohnraum oder sonstigen Aufenthaltsraum, darf nicht unterschritten werden.

(2) Als Müllbehälter sind aufzustellen:

Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 70 l, 240 l und 660 l

Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 800 l

  1. Litera a
    Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit 6-8 l Abfall pro Woche festgelegt.

b) Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als

durchschnittlicher ortsüblicher Anfall von Abfall

- bis zu 10 Mitarbeitern für die Betriebsart Gasthof, Handel,

Gewerbe

und Kleingewerbe ..............................................

120 l Abfall pro Woche und

- über 10 Mitarbeiter .........................................

240 l Abfall pro Woche
festgelegt.

(3) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die von der Gemeinde zum Selbstkostenpreis beigestellten Müllsäcke auf die vom Abfuhrunternehmen beigestellten Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.

(4) Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Absatz eins, ergibt. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die von der Gemeinde zum Selbstkostenpreis zu beziehenden Müllsäcke zu verwenden.

(5) Bescheide im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß Paragraph 31, Absatz 3, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter.

Paragraph 7,

Verwendung und Reinigung der Müllbehälter

(1) Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 101, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994

(2) Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.

(3) Die Müllbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.

Paragraph 8,

Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren

(1) Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auzuschreiben.

(2) Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenordnung nach Paragraph 89, ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ausgeschrieben.

(3) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.

Paragraph 9,

Wirksamkeit

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.

Paragraph 10,

Außerkraftsetzung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 19.12.1991, Zahl:

813-0/1991 in der Fassung der Verordnung vom 17.3.1993, Zahl:

813-0/1993, soweit sie den von der Abfuhrordnung umfassten Inhalt betrifft, außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Ignaz Brunner eh.

Angeschlagen am 20.11.1994

Abgenommen am 30.12.1994