Gemeinde Lesachtal
Bezirk Hermagor
9653 L i e s i n g
Zahl: 003-2/2007
römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal
vom 27.8.2007, Zahl: 003-2/2007,
mit der eine
G e s c h ä f t s o r d n u n g
erlassen wird
Auf Grund des Paragraph 50, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2007, wird verordnet:
Paragraph eins,
Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
(1) Zu Beginn der Sitzung - bei späterem Eintritt einer Verhinderung dann - hat der Vorsitzende bekanntzugeben, wer verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen bzw. die entsprechende Vertretung bekanntzugeben.
(2) Der Vorsitzende hat das Vorliegen der Beschlussfähigkeit festzustellen.
(3) Wenn ein Fall eintritt, für den die geschäftsordnungsmäßigen Bestimmungen der K-AGO bzw. dieser Verordnung nicht ausreichen, hat der Vorsitzende den Gemeinderat um dessen Meinung zu befragen. Über die Befragung ist abzustimmen.
(4) Ergibt sich im Gemeindevorstand oder in einem Ausschuss Beschlussunfähigkeit, hat der Vorsitzende die Sitzung entweder zu schließen oder sie zu unterbrechen.
Paragraph 2,
Schluss der Debatte
(1) Wenn wenigstens zwei Redner gesprochen haben, kann der Antrag auf Schluß der Debatte ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden. Der Antrag ist vom Vorsitzenden sofort zur Abstimmung zu bringen. Das Kollegialorgan entscheidet darüber ohne Debatte.
(2) Spricht sich das Kollegialorgan für den Schluss der Debatte aus, so ist nur mehr den vorge-merkten Rednern das Wort zu erteilen.
(3) Wird nach Schluss der Debatte ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gestellt, so hat das Kollegialorgan vorerst darüber zu entscheiden, ob die Debatte wieder zu eröffnen ist.
Paragraph 3,
Unterbrechung der Sitzung
Auf Verlangen einer Gemeinderatsfraktion hat der Vorsitzende vor der Durchführung einer Abstimmung oder von Wahlen die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.
Paragraph 4,
Anträge zur Geschäftsbehandlung
(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung stellen Anträge dar, die nicht auf eine inhaltliche Erledigung eines (Verhandlungs-)Gegenstandes abzielen, sondern das Beratungs- und Beschlussfassungs-verfahren im Gemeinderat, im Gemeindevorstand und im Ausschuss in bestimmter Hinsicht gestalten sollen.
(2) Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Vorsitzenden ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.
(3) Meldet sich ein Mitglied des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Vorsitzende vor dem nächsten Redner das Wort zu erteilen.
(4) Anträge zur Geschäftsbehandlung sind insbesondere:
* Anträge, die die Öffentlichkeit bei der Sitzung des Gemeinderates ausschließen
* Anträge darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Befangenheit begründet
* Anträge auf Vertagung
* Anträge auf Rückverweisung an den Gemeindevorstand
* Anträge auf Schluss der Debatte
* Anträge auf Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung
* Anträge auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung
* Anträge auf Durchführung einer namentlichen Abstimmung oder
einer Abstimmung durch Stimmzettel
* Anträge auf Unterbrechung der Sitzung
* Anträge auf Erteilung des Ordnungsrufes oder des Rufes zur Sache
* Anträge auf Verlesung einer Anfrage
* Anträge auf Richtigstellung der Niederschrift
Paragraph 5,
Abstimmung und Beschlussfassung
(1) Die Reihenfolge der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt. Die Abstimmung über voneinander verschiedene Anträge ist derart zu reihen, dass die wahre Meinung des Gemeinde-rates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses zum Ausdruck kommt.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben. Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand oder der Ausschuss kann jedoch auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung bestimmen, dass namentlich oder mittels Stimmzettel abzustimmen ist.
(3) Die Vornahme einer Gegenprobe ist unzulässig.
(4) Von der Berichterstattung zu Anträgen ohne grundsätzliche Bedeutung, die in der gleichen Art ständig wiederkehren, die vom Gemeindevorstand einstimmig beschlossen und von keinem Ausschuss abgelehnt worden sind, kann abgesehen werden, wenn schriftliche Ausfertigungen des Antrages an die Mitglieder des Gemeinderates verteilt worden sind und wenn auf Befragen des Vor-sitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.
(5) Hat der Ausschuss bzw. Gemeindevorstand in Angelegenheiten einen Beschluss gefasst, so kann dieser Beschluss solange geändert werden, solange die entsprechenden Angelegenheiten noch nicht Tagesordnungspunkt für eine Gemeinderatssitzung (Vorstandssitzung) sind.
Paragraph 6,
Selbständige Anträge
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt im Gemeinderat selbständige Anträge zu stellen. Sind selbständige Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde verbunden, so sind von diesem Mitglied eine Kostenschätzung sowie Bedeckungs-vorschläge anzuschließen.
(2) Die Zurückziehung von selbständigen Anträgen von Mitgliedern des Gemeinderates ist solange möglich, als ein Ausschuss oder der Gemeindevorstand noch keinen Antrag an den Gemeinderat beschlossen hat.
Paragraph 7,
Übertragung von Aufgaben
Dem Gemeindevorstand werden die nichtbehördlichen Aufgaben, ausgenommen die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit die zutreffenden Maßnahmen keine oder nur Ausgaben erwarten lassen, die im Voranschlag vorgesehen sind und soweit diese Ausgaben im Einzelfall 3 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages, j edoch maximal € 55.000,-- nicht übersteigen.
Erläuterung:
Die ursprünglich vorgesehene Aufzählung der Übertragung von (weiteren) Aufgaben kann deshalb entfallen, weil behördliche Aufgaben und solche der laufenden Verwaltung keinem anderen Organ übertragen werden dürfen und alle sonstigen übertragbaren Aufgaben ohnehin unter die General- klausel des Paragraph 8, subsumiert werden können.
Demnach fallen unter diese Übertragungsermächtigung nichtbehördliche Aufgaben (Privatwirtschafts-verwaltung), welche in der vom Gemeinderat festgelegten Betragsgrenze ihre Deckung finden, z. B.
> Vergabe von Wohnungen und Abschluß von Mietverträgen > Abschluß von Bestandsverträgen - mit Ausnahme von Jagdpachtverträgen > Gewährung von Beiträgen und Subventionen
> Begutachtung/Genehmigung von Jagdabschußplänen
> Vergabe von Lieferungen und Leistungen
Sie sind keine Angelegenheiten der laufenden Verwaltung!
Paragraph 8,
Niederschrift
(1) Über Verhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses ist unter Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes eine Niederschrift zu führen. Der Leiter des inneren Dienstes bestimmt den Schriftführer.
(2) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall hat dieses Mitglied gleichzeitig den genauen Wortlaut der abweichenden Meinung bekanntzugeben.
(3) Niederschriften über Verhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses dürfen von den in der K-AGO vorgesehenen Personen nur unterfertigt werden, sofern sie in den Gremien während der Beratungen auch tatsächlich anwesend waren.
(4) Die Fertigung der original zu unterschreibenden Niederschrift durch die Ausschussobmänner und die jeweils zu bestellenden, anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevor-standes oder des Ausschusses muß jedenfalls im Gemeindeamt erfolgen. In Ausnahmefällen, wie Krankheit, kann die Fertigung auch außerhalb des Gemeindeamtes erfolgen.
Paragraph 9,
Rechte des Leiters des inneren Dienstes
(1) Der Leiter des inneren Dienstes ist zu den Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeinde-vorstandes und der Ausschüsse einzuladen.
Paragraph 10,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeinde-amtes in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 26.11.1996, Zahl 003-2/1996, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Franz Guggenberger
An der Amtstafel
angeschlagen am: 24.09.2007
abgenommen am: 10.10.2007