Zahl:             031-3/2022

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 29. September 2022, Zahl: 031-3/2022 mit der die Verordnung des Gemeinderates zum Textlichen Bebauungsplan für das Gemeindegebiet der Gemeinde Lesachtal vom 22. Dezember 1992 sowie die Verordnung des Gemeinderates vom 27. August 2007, Zl. 131-0/2007, geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 47 und 51 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2021, wird verordnet:

Paragraph eins,

WIRKUNGSBEREICH

(1)   Diese Verordnung gilt für alle im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Lesachtal als Bauland festgelegten Flächen.

(2)   Ausgenommen sind Gebiete, für die ein rechtskräftiger Teilbebauungsplan gilt.

(3)   Die Anlagen A1-a und A1-b bis A7-a und A7-b sowie B sind integrierender Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2,

ZONIERUNG DER VERORDNUNGSGEBIETE

(1)   Zone 1 – Historische Ortskerne

Die als Bauland gewidmeten Flächen der historischen Ortskerne der Ortschaften Maria Luggau mit Überbach, St. Lorenzen i. L., Wiesen und Xaveriberg, Klebas, Liesing, Birnbaum und Nostra (siehe Anlagen A1-a und A1-b bis A7-a und A7-b).

(2)   Zone 2 – Übriges Bauland

Alle übrigen als Bauland gewidmeten Flächen.

Paragraph 3,

MINDESTGRÖSSE DER BAUGRUNDSTÜCKE

(1)   Die Mindestgröße des Baugrundstückes hat im Bauland

a)    bei offener Bebauung   400 m²

b)    bei halboffener Bebauung 350 m²

c)    bei geschlossener Bebauung 250 m²

zu betragen.

(2)   Mehrere Grundstücke, die demselben Eigentümer gehören, gelten als ein Baugrundstück, wenn die Grundstücksgrenzen überbaut werden.

(3)   Die Bestimmungen des Abs 1 gelten nicht für Baugrundstücke, Objekte oder bauliche Anlagen, welche dem öffentlichen Interesse dienen, wie zB Objekte oder bauliche Anlagen für die Wasser- und Stromversorgung oder die Abwasserentsorgung.

(4)   In berücksichtigungswürdigen Ausnahmefällen ist eine Unterschreitung dieser Mindestmaße möglich, wenn trotzdem eine sinnvolle und dem Ortsbild zuträgliche bauliche Nutzung der betroffenen Fläche gewährleistet ist.

Paragraph 4,

BAULICHE AUSNUTZUNG DER BAUGRUNDSTÜCKE

(1)   Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Geschoßflächenzahl (GFZ) als Verhältnis der Bruttogrundrissfläche (BGF) der nach § 6 K-BO 1996 bewilligungspflichtigen Vorhaben zur Baugrundstücksgröße (gem § 2) festgelegt.

(2)   Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke darf

a)    im Bauland – Dorfgebiet Zone 1 2,70

b)    im übrigen Bauland    0,70

nicht überschreiten.

(3)   Die maximal zulässige bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes gem Abs 2 darf überdies nur erfolgen, wenn der maßgeblichen Bebauung entsprochen wird und sich die geplante Bebauung nach Grundstücksgröße, Art und Maß der umgebenden baulichen Ausnutzung und Bebauungsweise einfügt (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes).

(4)   Das Kellergeschoß ist zu jenem Teil in die GFZ einzurechnen, dessen Deckenoberkante mehr als 1,00 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt. Diese Berechnung gilt bei Gebäuden in Hanglage sinngemäß.

(5)   Garagen, Nebengebäude, Wintergärten u.ä. sind in die Berechnung der GFZ einzubeziehen.

(6)   Carports (unter 2,50 m Bauhöhe), Balkone und überdachte Hauszugänge (überdachte Flächen, gemessen in Vertikalprojektion) werden nur dann in die Berechnung einbezogen, wenn sie überwiegend (mindestens vierseitig) von Wänden/Decken/Boden umschlossen sind.

(7)   Bei ausgebauten Dachgeschoßen (gem. § 17 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften idgF. - K-BV) ist jener Teil der GFZ zuzurechnen, bei dem die lichte Raumhöhe mehr als 2,00 m beträgt. Dies gilt nur dann, wenn die technischen und konstruktiven Voraussetzungen für Wohnen im Sinne der §§ 47 bis 49 der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) idgF. gegeben sind.

(8)   Auf Grundstücken, die vor dem Jahr 1993 bebaut wurden und deren bauliche Ausnutzung (Abs 1) bereits überschritten ist, sind Umbauten und Verbesserungen nur zulässig, wenn diese ortsbildverträglich sind und die vorhandene GFZ einmalig um maximal 30 Prozent überschritten wird.

(9)   Weisen die Geschoßflächenzahlen auf den anrainenden bebauten Baugrundstücken bereits höhere als im Abs. 2 festgelegten Werte auf, so ist die Anhebung der Werte bis auf den Mittelwert der auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Werte zulässig. Ist nur ein Nachbargrundstück mit einer größeren, als in dieser Verordnung vorgesehenen GFZ bebaut, ist der Mittelwert zwischen dem max. zulässigen Wert gem. Abs. 2 und dem erhöhten Mittelwert zu bilden.

(10) Der Gemeinderat hat innerhalb der Zone 1 - Historische Ortskerne – für Bauvorhaben mit einer Bruttogesamtgeschoßfläche von mehr als 1.000 m² zur Gestaltung und Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes einen Teilbebauungsplan zu erlassen.

Paragraph 5,

BEBAUUNGSWEISE

Als Bebauungsweise ist die offene, die halboffene und geschlossene Bebauung zulässig.

Paragraph 6,

GESCHOSSANZAHL

(1)   Die Anzahl der Geschosse hat im Bauland – Dorfgebiet, im Bauland – Wohngebiet und im übrigen Bauland maximal drei zu betragen.

(2)   Kellergeschosse sind in die Anzahl der Geschosse einzurechnen, wenn diese an einer Seite des Gebäudes über die Hälfte aus dem projektierten Gelände hervorragen, normale Belichtung von außen besitzen und ihrer Verwendung nach nicht als ausgesprochene Kellerräume dienen.

(3)   Dachgeschosse sind in die Anzahl der Geschoße nicht einzurechnen.

(4)   Für sonstige Gebäude, wie Geschäfts-, Büro, Amts-, Betriebsgebäude, Schulen etc. wird die max. Bauhöhe unter Bedachtnahme auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten festgelegt.

Paragraph 7,

AUSMASS DER VERKEHRSFLÄCHEN

(1)   Erschließungsstraßen haben bei einer möglichen Erschließung von

a)    maximal fünf Baugrundstücken mindestens  5,5 m Breite und

b)    mehr als fünf Baugrundstücken mindestens 6,0 m Breite

zu betragen.

(2)   Stichwege (Privatwege) haben bei einer möglichen Erschließung von maximal zwei Bauobjekten eine Breite von mindestens 3,0 m aufzuweisen.

(3)   Die Baubehörde hat je nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage, die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge durch Auflagen anzuordnen. Die Lage und Ausführung dieser Einrichtungen haben sich nach den örtlichen Erfordernissen zu richten.

Paragraph 8,

BAULINIEN

(1)   Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen.

(2)   Bei Nebengebäuden (vgl § 6 Abs 2 lit b K-BV idgF) und bei Garagen mit parallel zur Zufahrt zum Baugrundstück gelegener Einfahrt darf die Baulinie bis auf 1,00 m an die Grundgrenze entlang der öffentlichen Verkehrsfläche herangerückt werden.

(3)   Bei Einfriedungen ist, wenn es die gegebene Straßenbreite erfordert, ein Abstand von 1,00 m vom Straßenrand vorzusehen. Ist eine Straßenbreite von 5,50 m bzw. 6,00 m vorhanden, kann die Einfriedung direkt am Straßenrand errichtet werden.

(4)   Von den gem Abs 2 und 3 festgelegten Baulinien darf insoweit abgewichen werden, als eine durch bereits bestehende Baulichkeiten oder baulichen Anlagen gegebenen Baulinie entlang der Straße eingehalten wird und Interessen des Verkehrs nicht entgegenstehen.

(5)   Bauteile für Dämmungsmaßnahmen, bei vor Erlassung der Verordnung bereits bestehenden Gebäuden, dürfen die Baulinie um max. 0,20 m überragen.

(6)   Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Abs 1) gelten die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften 1985 – K-BV idgF..

Paragraph 9,

DACHFORM, FASSADENFARBE, PHOTOVOLTAIK- UND SOLARANLAGEN, EINFRIEDUNGEN

(1)   Hauptgebäude sind so zu überdachen, dass die Dachform mit dem Baukörper und dessen Architektur proportional sowie gestalterisch stimmig ist.

(2)   Bei Neu- und Umbauten ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 21° bis 38° zulässig.

(3)   Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs 2 ist die Errichtung von Garagen, überdachten Stellplätzen (Carports) und Nebengebäuden.

(4)   Dachgaupen und andere Dacheinbauten dürfen nur insofern errichtet werden, als sie die Proportionen des Gebäudes nicht nachteilig beeinträchtigen.

(5)   Dachdeckungsmaterialien müssen eine matte, spiegelungsfreie Oberfläche aufweisen. Die Dacheindeckung hat in den Farben Anthrazit, Grau oder Dunkelbraun zu erfolgen.

(6)   Die Farben und Textur der Fassadenmaterialien sind der umgebenden Bebauung und dem Ortsbild anzupassen. Die zulässigen Farben für die Gestaltung der Fassaden sind: Weiß, Beige, Hellgrau, Ocker hell oder ein leichter Gelb- oder Grünton.

(7)   Eine leichte Anhebung bzw. Aufständerung von Photovoltaik- und Solaranlagen bei einer Montage auf geneigten Dachflächen darf nur erfolgen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht nachteilig beeinflusst wird. In diesem Fall ist der durch die Anhebung bzw. Aufständerung entstehende Luftraum an drei Seiten, der farblichen Tongebung der Dacheindeckung entsprechend, zu verkleiden. Nicht vermeidbare Aufständerungen dürfen einschließlich Panelkonstruktion eine maximale Höhe von 25 cm nicht überschreiten und müssen jedenfalls unter der Firsthöhe liegen.

(8)   Einfriedungen sind gestalterisch der umgebenden Bebauung und dem Ortsbild anzupassen.

(9)   Stützmauern und Steinschlichtungen sind bestmöglich in den Orts- und Landschaftsraum einzugliedern und auf das absolut notwendige Ausmaß zu reduzieren.

Paragraph 10,

INKRAFTTRETEN

(1)   Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

(2)   Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Textliche Bebauungsplan für die Gemeinde Lesachtal vom 22. Dezember 1992, Zahl: 131-0/1992 sowie die Verordnung des Gemeinderates vom 27.8.2007, Zl. 131-0/2007 außer Kraft.

Für den Gemeinderat

Der Bürgermeister

Johann Windbichler

Zur Veröffentlichung im elektronischen Amtsblatt freigegeben am: 30.09.2022

Anlagen A1-a und A1-b bis A7-a und A7-b

Anlage B – Grafische Unterstützung zur Bemessung von Bebauungsbedingungen

Abb. 1      Bemessung der GFZ

Abb. 2      Bemessung der GFZ,                                                           Abb. 3:      Bemessung der GFZ,

                 Kellergeschoss                                                                                       Dachgeschoss

Abb. 4                 Bebauungsweisen

Offene Bebauungsweise:

Gebäude werden allseits freistehend errichtet.

Halboffene Bebauungsweise:

Gebäude werden auf einer Seite an eine benachbarte Baugrundstücksgrenze angebaut, ansonsten freistehend errichtet.

Geschlossene Bebauungsweise:

Gebäude werden an zwei oder mehreren Baugrundstücksgrenzen angebaut.

1.    ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN

Zu Paragraph eins, Wirkungsbereich

Der Wirkungsbereich des textlichen Bebauungsplanes umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Lesachtal und gilt für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegten Flächen. Ausgenommen von der Wirksamkeit sind Baulandbereiche, für die Teilbebauungspläne bestehen. Hier kommt der generelle Bebauungsplan nur subsidiär zur Anwendung.

Zu Paragraph 2, Zonierung

Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, K-ROG 2021 ist es möglich aufgrund bestehender natürlicher, wirtschaftlicher, infrastruktureller, sozialer und kultureller Gegebenheiten innerhalb des Gemeindegebietes unterschiedliche Bebauungszonen auszuweisen. Das Gemeindegebiet der Gemeinde Lesachtal ist einerseits geprägt durch dicht bebaute Ortskerne (Maria Luggau, Wiesen, St. Lorenzen i. L., Klebas, Liesing, Birnbaum und Nostra) und andererseits durch historisch gewachsene Streusiedlungen mit Einzelgehöften oder kleineren Siedlungssplittern (Raut, Moos, Sterzen, Xaveriberg, Obergail, Rüben, Mattling, Kornat und Wodmaier).

Diese unterschiedlichen Siedlungsstrukturen sollen einer Zonierung zugeführt werden, um bauliche Weiterentwicklungen in den historischen Ortskernen im Sinne einer ortsbildverträglichen weiteren Verdichtung der Bebauung zu ermöglichen. Diese weitere Verdichtung wird in den Siedlungssplittern zwar ebenfalls forciert, allerdings finden hier geringere Bebauungsdichten Eingang, um das typische Orts- und Landschaftsbild der Streusiedlungen nicht negativ zu beeinflussen.

Die Festlegung der Zonierung erfolgt in den Anlagen A1-a und A1-b bis A7-a und A7-b.

Zu Paragraph 3, Mindestgröße der Baugrundstücke

Als Baugrundstück gelten Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan gänzlich oder teilweise als Bauland festgelegt sind.

Die Mindestgrundstücksgrößen werden in Abhängigkeit von der Bebauungsweise festgelegt. Damit soll für die einzelnen Bebauungsweisen eine sparsame Nutzung von Grund und Boden gewährleistet werden. Die Richtwerte wurden dabei vom Textlichen Bebauungsplan aus dem Jahr 1992 übernommen.

Absatz 2, ermöglicht die Bebauung mehrerer Baugrundstücke desselben Eigentümers, ohne dass vorher eine Grundstücksvereinigung durchgeführt werden muss. Die Abstandsregelungen bleiben davon unberührt.

Die Ausnahmeregelung des Absatz 3, ermöglicht bei Teilungs- und Bauverfahren für Infrastruktureinrichtungen, die in der Regel nur kleine Baukörperkubaturen benötigen, eine Umsetzung ohne Berücksichtigung der Vorgaben des Absatz eins,

Zu Paragraph 4, Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke

Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke definiert sich über die Geschossflächenzahl. Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist das Verhältnis der Bruttogeschossflächen zur Fläche des Baugrundstückes. Als Bruttogeschossflächen gelten die Flächen der äußeren Umfassungswände des jeweiligen Geschosses, gemessen von Außenwand zu Außenwand. Das Ausmaß von Balkonen, Terrassen, Sonnenschutzdächern usw. wird in die Berechnung nicht miteinbezogen.

Der auszubauende Teil eines Dachgeschosses gem Absatz 7, wird in die Berechnung miteinbezogen. Die Berechnung der Geschossfläche eines zum Teil ausgebauten oder auszubauenden Dachgeschosses erfolgt unter Zugrundelegung der nutzbaren Fläche (mind. 2,00 m Raumhöhe) zuzüglich der Umfassungswände. Es bleibt daher seitlich verbleibender, wohl begehbarer, jedoch nicht nutzbarer Dachraum von der Berechnung der Geschossfläche unberücksichtigt.

Besonderes Augenmerk wurde bei der Festlegung der Geschossflächenzahl auf die historisch gewachsenen Ortskerne genommen. Mit gegenständlicher Regelung – es wurde bewusst eine Zonierung unter räumlicher Ausscheidung der Ortskerne vorgenommen – wird ein ressourcensparender Umgang mit Grund und Boden erreicht, die verdichtete Bauweise gefördert. Der örtlichen Situation in den Ortskernen – kleine Baugrundstücke mit dichter Bebauung – wird insofern Rechnung getragen, als die Bestandsbauten zur Deckung eines zeitgemäßen Wohnbedürfnisses weiterentwickelt werden können. Damit soll eine Konzentration von Baulichkeiten in den Ortsbereichen beibehalten und eine weitere Zersiedelung der Landschaft jedenfalls verhindert werden. Zudem soll durch Weiterentwicklung der historisch gewachsenen Ortskerne eine Weiterentwicklung der örtlichen, öffentlichen Infrastruktur, wie Nahversorger, Bildungseinrichtungen, ärztliche Versorgung, etc. erreicht und der öffentliche Personenverkehr durch leichtere Erreichbarkeit gefördert werden. Dies schont die natürlichen Ressourcen und stellt damit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz dar. Damit soll den Zielsetzungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes insofern Rechnung getragen werden, als die Grundsätze einer geordneten Siedlungsentwicklung, der sparsamen Verwendung von Grund und Boden sowie der räumlichen Verdichtung der Bebauung entsprochen wird.

Grundsätzlich darf für die Berechnung der baulichen Ausnutzung nur das jeweilige Baugrundstück herangezogen werden. Die Berücksichtigung weiterer Grundstücke desselben Eigentümers, die mit dem Baugrundstück in der Natur zusammenhängen, nach der Katastralmappe aber selbstständige Grundstücke darstellen, ist nur zulässig, wenn die Grenzen der betroffenen Grundstücke überbaut werden.

Zu Paragraph 5, Bebauungsweise

Die Bebauungsweise wurde in drei Kategorien (offene, halboffene und geschlossene Bebauungsweise) untergliedert. Dies ermöglicht auch in Entsprechung des Paragraph 3, eine bessere Ausnutzung der Grundstücke. Eine grafische Darstellung dazu findet sich in Anlage B.

Offene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude allseits freistehend errichtet werden.

Halboffene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude auf einer Seite an eine Baugrundstücksgrenze angebaut, ansonsten jedoch freistehend errichtet werden.

Geschlossene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude an zwei oder mehreren Baugrundstücksgrenzen angebaut werden.

Zu Paragraph 6, Geschossanzahl

Ein Geschoss ist ein Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschossfläche versetzt sind, gelten als ein Geschoss.

Das Geschoss wird mit einer Gesamtgeschosshöhe von maximal 3,80 m definiert.

Kellergeschosse sind bei Erfüllung der Vorgaben nach Absatz 2, in die Geschossanzahl einzubeziehen, Dachgeschosse bleiben bei der Geschossanzahl unberücksichtigt.

Zu Paragraph 7, Ausmaß der Verkehrsflächen

Für das Ausmaß der Verkehrsflächen sind Nutzungsansprüche wie KFZ-Verkehr, Straßenraumgestaltung, Umweltschutz, Begrünung, Versorgung und Entsorgung u.ä. maßgebend.

Zu Paragraph 8, Baulinien

Die Vorgabe der Baulinien weist auf die gesetzlichen Bestimmungen sowie eventuelle Neuplanung hin. Es wird versucht, Einfriedungen in Konstruktion und Höhe, einer Regelung zuzuführen. Weiters soll auf bereits bestehende Gebäude im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes sowie Verkehr eingegangen werden.

Zu Paragraph 9, Dachform, Fassadenfarbe, Photovoltaik- und Solaranlagen, Einfriedungen

Im Sinne der Erhaltung des für das Lesachtal besonderen Orts- und Landschaftsbildes und der traditionellen Baukultur wird besonderes Augenmerk auf die Dachkonstruktion (Satteldach), die Farbgebung der Dacheindeckung sowie Fassadengestaltung gelegt und speziell geregelt.

Bei der Errichtung bzw. Situierung von Photovoltaik- und Solaranlagen ist auf die Beeinträchtigung durch Spiegelung Dritter sowie mögliche negative Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes Bedacht zu nehmen.

Bei Neubauten ist darauf zu achten, dass durch eine entsprechende Situierung des Bauwerks im Grundstück die Integration der Kollektoren in die Dachfläche möglich ist, damit auf größere Stützkonstruktionen zur Optimierung des Sonneneinstrahl-Winkels verzichtet werden kann.

Stützkonstruktionen, die der besseren Ausnutzbarkeit des Grundstückes dienen, sollen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß reduziert werden, um einer nachträglichen Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes entgegen zu wirken.