Zahl: 011-2/2024
Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 23. April 2024, Zl. 011-2/2024, mit der pauschalierte Nebengebühren für die Beamten sowie die Vertragsbediensteten der Gemeinde Lesachtal festgesetzt werden (Nebengebührenverordnung)
Gemäß Paragraph 14, der Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 6, des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2023, und den Paragraphen 151, ff des Kärntner Dienstrechtsgesetzes – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2023,, sowie Paragraph 41, des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr 95 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2023,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Beamten sowie die Vertragsbediensteten der Gemeinde Lesachtal.
Paragraph 2,
Ausmaß der Nebengebühren
(1) Die in Betracht kommenden Funktionen und Tätigkeiten, sowie Art und Umfang der Pauschalierung sind in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellt, angeführt.
(2) Die in der Anlage angeführten Prozentsätze beziehen sich auf das Gehalt eines Gemeindebeamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
Paragraph 3,
Auszahlung der Nebengebühren
(1) Die pauschalierten Nebengebühren mit Ausnahme jener nach Abschnitt I werden mit dem Monatsbezug im Voraus ausbezahlt.
(2) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, währenddessen der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder durch eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Bedienstete den Dienst wieder antritt.
Paragraph 4,
Neubemessung
Die pauschalierte Nebengebühr wird neu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten, wirksam.
Paragraph 5,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Lesachtal vom 16. März 2009, Zahl: 011-2/2009-1, mit der die Verordnung vom 21. November 2006 über die Festsetzung von Nebengebühren für die öffentlich- rechtlichen Bediensteten abgeändert wird, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Johann Windbichler eh.
Im elektronischen Amtsblatt freigegeben am: 25.04.2024
Anlage zur Nebengebührenverordnung
Abschnitt I
Überstundenvergütung
Dem Standesbeamten gebührt für jede außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Trauungen je Tag folgende Überstundenvergütung:
a) 1 Trauung 2 Überstunden.
b) 2 Trauungen 4 Überstunden.
c) Für jede weitere Trauung 1 Überstunde.
Abschnitt II
Erschwerniszulagen
(1) Für Beamte und Vertragsbedienstete in der Verwaltung
a) für die Bedienung von Computern und ähnlichen Anlagen monatlich 2,4789 %.
(2) Für Vertragsbedienstete im Wirtschaftshof
a) Arbeiten im Kanal- und Wasserleitungsbau und sonstige Erdarbeiten ab 0,60 m Tiefe,
b) Lenken und Bedienen von Schneeräumungsgeräten sowie Streuung von Hand aus,
c) Fäkalienabfuhr, Kanalreinigung, Arbeiten bei Kläranlagen,
d) Straßenasphaltierungsarbeiten,
e) Arbeiten mit Presslufthammer, Pressluftbohrer und ähnlichen Geräten,
f) Arbeiten mit Rüttelplatte,
g) Montage und Demontage von Skiliftanlagen,
h) Wartung der öffentlichen Beleuchtungsanlage
monatlich 2,45493 %.
Abschnitt III
Aufwandsentschädigungen
(Paragraph 162, Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG)
(1) Für Beamte und Vertragsbedienstete in der Verwaltung
a) Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen monatlich 1,23947 %.
(2) Für Vertragsbedienstete im Wirtschaftshof
a) Straßenreinigung,
b) Müllabfuhr und Arbeiten am Müllplatz,
c) Fäkalienabfuhr und Kanalreinigung, Arbeiten an Kläranlagen,
d) Reparatur und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, Maschinen und Geräten,
e) Reinigungsarbeiten während und nach Professionisten-Arbeiten
monatlich 7,35265 %.
Abschnitt IV
Fehlgeldentschädigung
(€ 163 Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG)
Für Beamte und Vertragsbedienstete in der Verwaltung
a) für die Führung der Hauptkasse monatlich 3,09866 %.
Abschnitt V
Bereitschaftsentschädigung
(€ 157 Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG)
Für Vertragsbedienstete im Wirtschaftshof
a) Rufbereitschaft bis 100 Stunden je Monat und Bedienstetem je Stunde 0,03967 %.