Gemeinde St. Stefan im Gailtal 9623 St. Stefan/Gail Tel. 04283/2120, Fax. 04283/2120-24 e-mail: st.stefan-gailtal@ktn.gde.at | |
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Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal, vom 21.7.2014
Zahl: 920/12/14, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird
Gemäß Paragraphen eins und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung der Landesgesetze Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2010, sowie Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung - K-ZwaHV, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Die Gemeinde St. Stefan im Gailtal schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.
Paragraph 2,
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:1
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 6 €
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² 11 €
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² 18 €
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² 30 €
(3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
(4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
Paragraph 3,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal vom 14.12.2009, Zahl: 920/12/09, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabeverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Hans Ferlitsch
Angeschlagen am: 29.7.2014
Abgenommen am: 10.9.2014
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