Abfallgebührenverordnung
Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal vom 18. Dezember 2019 Zl. 852-2/2019, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)
Gemäß Paragraphen 16,, 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal vom 24. März 1995, Zl. 813/0/1/1995 mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll geregelt wird, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2) Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben: Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
(3) Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.
Paragraph 2,
Bereitstellungsgebühr
Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) je von der Gemeinde ausgegebenem 60 Liter Müllsack Euro 2,20
b) je 120 Liter Müllbehälter Euro 54,60
c) je 800 Liter Müllbehälter Euro 257,20
d) je 1100 Liter Müllbehälter Euro 257,20
Paragraph 3,
Entsorgungsgebühr
(1) Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich im Abholbereich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) je 60 Liter Müllsack Euro 3,20
b) je 120 Liter Müllbehälter Euro 4,90
c) je 800 Liter Müllbehälter Euro 33,30
d) je 1100 Liter Müllbehälter Euro 38,50
(2) Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich im Sonderbereich aus der Vervielfachung der Zahl der ausgegebenen Müllsäcke mit dem je Übergabetermin festgesetzten Gebührensatz und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
je 60 Liter Müllsack Euro 3,00
Paragraph 4,
Abgabenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
Paragraph 5,
Fälligkeit
Die Abfallgebühren sind vierteljährlich mit Bescheid vorzuschreiben. Sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan im Gailtal vom 14. Oktober 2019 Zl. 852-1/2019, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Ronny Rull